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Dienstrad / Lohnsteuer

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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1 Faktoren der steuerlichen Beurteilung

Die steuerliche Bewertung von Dienstfahrrädern hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Handelt es ich um ein klassisches Fahrrad, ein "kleines" E-Bike (mit Elektrounterstützung bis max. 25 km/h) oder um ein "großes" E-Bike?
  • Wird die Leistung "on top", d. h. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht oder erfolgt die Überlassung in Form einer Barlohnumwandlung?
  • Wann wurde das Dienstrad angeschafft bzw. erstmalig überlassen?

Die Übersicht zeigt die unterschiedliche steuerliche Beurteilung auf:

Infographic

Definition und Unterschiede: E-Bike, Pedelec, S-Pedelec und "normales" Fahrrad

Pedelecs (Pedal Electric Cycle) sind E-Bikes, die nach der StVO mit einem max. 250 Watt starken Motor betrieben werden dürfen, welcher auf 25 km/h begrenzt ist. Für derartige Räder gilt keine Kennzeichen- bzw. Versicherungspflicht. Da sie verkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuft werden, gelten lohnsteuerrechtlich für sie dieselben Regelungen wie für ein klassische Fahrrad.

S-Pedelecs sind E-Bikes mit einer Motorunterstützung über 25 km/h hinaus (Unterstützung meist bis 45 km/h, Motorleistung 250 Watt und mehr). Solche Räder gelten verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug. Aus diesem Grund richtet sich die Besteuerung nach den Regelungen der Dienstwagenbesteuerung. Deshalb muss im Gegensatz zur Besteuerung von betrieblichen Fahrrädern und E-Bikes bis 25 km/h für S-Pedelecs zusätzlich der Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als geldwerter Vorteil berücksichtigt werden.[1]

[1] S. Abschn. 3.2.

2 Steuerfreie Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern

Die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vorgenommene Überlassung von

  • kraftfahrzeugrechtlich als Fahrrad einzuordnenden E-Bikes (sog. Pedelecs) und
  • normalen Fahrrädern

führt zu steuerfreiem Arbeitslohn.[1] Die Steuerbe...

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