Fa. .......................................................... GmbH,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin, ..........................................................
(im Folgenden Arbeitgeberin benannt)
und
Frau ..........................................................
(im Folgenden Arbeitnehmerin benannt)
haben am .................. vereinbart:
Folgender Nutzungsüberlassungsvertrag wird in Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom .................. vereinbart:
Die Arbeitnehmerin erhält nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, also bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses am .................. ein Dienstrad seitens der Arbeitgeberin zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gem. § 3 Nr. 37 EStG überlassen. Folgende Einzelheiten sollen dann gelten:
§ 1 Fahrrad
Alternativ
Variante 1: Kein Leasing
Die Arbeitnehmerin erhält ein Fahrrad/Pedelec (§ 1 Abs. 3 StVG) der Marke............................, derzeitiger Kaufpreis: ............... EUR netto gem. beigefügtem Katalog und Preisliste zur Benutzung überlassen. Das Dienstrad wird von der Arbeitgeberin gekauft und steht dann in deren alleinigem Eigentum.
Variante 2: Leasing
Die Arbeitgeberin wird mit dem ................................ [Anbieter Fahrrad-Leasing] (im Folgenden "Leasinggeberin" genannt) einen Rahmenleasingvertrag abschließen. Die Arbeitgeberin hat bei der Leasinggeberin ein Fahrrad/Pedelec der Marke............................, derzeitiger Kaufpreis: ............... EUR netto gem. beigefügtem Katalog und Preisliste ausgewählt, das der Arbeitnehmerin dann zur Benutzung überlassen wird. Das Dienstrad wird von der Arbeitgeberin bei der Leasinggeberin geleast. Die Arbeitnehmerin wird die der Arbeitgeberin seitens der Leasinggeberin auferlegten Pflichten laut Leasingvertrag beachten.
§ 2 Nutzungsumfang - Private Zwecke
- Das Dienstrad soll insbesondere für betriebliche oder geschäftliche Zwecke im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis benutzt werden.
- Mit dem Dienstrad darf die Arbeitnehmerin auch Privatfahrten unternehmen. Da die Privatnutzung ein steuerfreier Vorteil zusätzlich zum Arbeitslohn ist, hat sie grundsätzlich bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses auf diese Nutzung Anspruch.
- Das Dienstrad darf nicht vermietet, verliehen, verschenkt, veräußert oder mit Rechten Dritter belastet werden. Eine Nutzung durch Dritte ist erlaubt, insofern es sich dabei um haushaltsnahe Personen handelt (insbesondere Familienangehörige).
- Die Arbeitnehmerin wird auf die Möglichkeiten zur vorzeitigen Rückgabepflicht des Fahrrads unter § 3 Ziffer 3 bis Ziffer 6 hingewiesen.
§ 3 Zeitraum der Überlassung und Zurückbehaltungsrecht
Alternativ
Variante 1: Kein Leasing
Die Überlassung des Dienstrads gilt ab ............... und endet grundsätzlich zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
Alternativ
Variante 2: Leasing
Die Überlassung des Dienstrads gilt ab ............... und endet grundsätzlich zum Ende der vereinbarten Leasingdauer, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. Die Überlassung steht unter der Bedingung der ordnungsgemäßen Lieferung des jeweiligen Fahrrads/Pedelecs durch die Leasinggeberin und die Übernahme durch die Arbeitnehmerin.
2. |
Die Arbeitnehmerin muss das Dienstrad bei Vertragsbeendigung unverzüglich (bei Beendigung gem. Ziffer 1 spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses) an die Geschäftsführerin der Arbeitgeberin oder an eine von dieser bevollmächtigten Person am Sitz der Firma herausgeben. Über den Zustand des Dienstrads bei der Übergabe wird dann ein Protokoll erstellt, das von beiden Parteien unterzeichnet wird. |
3. |
Die Überlassung des Dienstrads endet bereits ab dem Zeitpunkt der Freistellung, wenn die Arbeitnehmerin aufgrund einer Kündigung von der Arbeit freigestellt wird. Der Nutzungsüberlassungsvertrag endet ferner, wenn die Arbeitnehmerin länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, die sich an die sechswöchige Arbeitsunfähigkeit anschließt. |
4. |
Für den Fall, dass die Arbeitnehmerin ein Fahrverbot für das Dienstrad (Radfahrverbot) erhält, kann die Arbeitgeberin den Nutzungsüberlassungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. |
5. |
Die Arbeitgeberin kann den Nutzungsüberlassungsvertrag auch dann mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die Arbeitnehmerin schuldhaft trotz Abmahnung gegen ihre Pflichten gem. § 5 dieses Vertrags verstößt. |
6. |
Ruhen die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten mehr als einen Monat, etwa wegen Elternzeit oder einem Sabbatical, kann die Arbeitgeberin mit einer Ankündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende den Nutzungsüberlassungsvertrag kündigen. |
7. |
Im Falle des berechtigten Entzugs des Dienstrads ist die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin gegenüber nicht zum Schadensersatz und/oder zur Nutzungsentschädigung verpflichtet. |
8. |
Ein Zurückbehaltungsrecht am Dienstrad kann die Arbeitnehmerin im Falle der Ziffer 4 und im Fall der Ziffer 5 nicht geltend machen. Im Übrigen kann die A... |