Zu den versicherten Tätigkeiten auf Dienst- und Geschäftsreisen fallen alle Tätigkeiten, die zwangsläufig im engen Zusammenhang mit der Reise und den mit der Dienstreise verbundenen Aufgaben stehen.
Im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
Auf Dienstreisen stehen Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie auf dem Weg, der zur Ausführung einer versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird und der im inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, einen Unfall erleiden.
Dieser Zusammenhang ist immer dann gegeben, wenn die Tätigkeit dem Unternehmen objektiv wesentlich zu dienen bestimmt ist. Bei Betätigungen, die mit der versicherten Tätigkeit und damit dem Zweck der Dienstreise selbst zusammenhängen, liegt damit immer ein sachlicher Zusammenhang vor.
Für den Versicherungsschutz auf einer Dienstreise ist allein ausschlaggebend, dass der Beschäftigte aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses im Interesse seiner versicherten Tätigkeit tätig wird oder tätig werden will.
3.1 Beispiele für versicherte Tätigkeiten
Zu den versicherten Tätigkeiten zählen insbesondere
- die Vorbereitung einer Dienstreise, die Gepäckaufgabe und das Besorgen der Fahrkarte,
- das Einchecken im Zimmer im Hotel nach der Ankunft,
- die Besuche bei Firmenkunden,
- mit der Dienstreise zusammenhängende Wege von und zur Unterkunststätte (zum Beispiel das Verlassen des Hotelspeisesaals für eine dienstliche Besprechung oder der Weg zum Hotelzimmer nach einer dienstlichen Besprechung),
- die Wege vom Hotel zur dienstlichen Besprechung und zurück,
- die Teilnahme an der dienstlichen Besprechung,
- auch der Weg zu einem nicht unverhältnismäßig weit entfernten Restaurant und zurück ist versichert,
- die aufgrund der Dienstreise erforderlichen Überstunden, selbst wenn die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit überschritten wird.
Kein Unfallversicherungsschutz bei persönlicher Betätigung
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist aber auch auf Dienstreisen der Unfallversicherungsschutz nicht schon deshalb ohne Weiteres gegeben, weil sich der Dienstreisende an einem unbekannten Ort aufhalten muss. Auf Dienstreisen entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet.
Bei Betätigungen, die auch auf der Dienstreise der privaten Sphäre der Versicherten zuzurechnen sind, ist kein sachlicher Zusammenhang gegeben.
Rein persönliche, eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie private Unternehmungen, Essen, Trinken oder Schlafen sind auf Dienstreisen deshalb nicht versichert.
3.2 Beispiele für nicht versicherte Tätigkeiten
Zu den nicht versicherten Tätigkeiten zählen insbesondere
- ein privater Besuch,
- ein Spaziergang,
- der Aufenthalt im Hotelzimmer,
- die Einnahme eines Essens,
- das Schlafen.
Gefahrbringende Umstände
Dabei muss die fremde Umgebung, in der sich ein Dienstreisender aufhält, besonders beachtet werden: Ungeachtet des privaten Charakters einer Verrichtung kann während einer Dienst- oder Geschäftsreise innerhalb eines Hotels ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Reisenden gegeben sein. Das gilt auch bei einer dem privaten, nicht versicherten Bereich angehörenden Verrichtung, wenn gefahrbringende Umstände den Unfall wesentlich bedingt haben, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären. Versichert ist der Arbeitnehmer wegen dieser besonderen Gefahren, denen er ausgesetzt ist, weil er sich auf der Dienstreise befindet. An einem nicht vertrauten Ort sind die Versicherten anderen, unbekannten Gefahrenbereichen ausgesetzt als zu Hause. In einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend sind damit nur solche Unfallgefahren zu bewerten, die sich nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch ausgesetzt ist. Das gilt beispielsweise, wenn besonders gefahrbringende Umstände am Ort der auswärtigen Unterbringung den Unfall verursacht haben.
Versicherungsschutz trotz persönlicher Bedürfnisbefriedigung
Für unvermeidbare persönliche Verrichtungen am fremden Aufenthaltsort muss berücksichtigt werden, dass Beschäftigte dabei anderen Gefahren ausgesetzt sind, als denen der gewohnten Umgebung zu Hause. Für Unfälle, die der Arbeitnehmer im Hotel wegen Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten des fremden Gefahrenbereichs erleidet, besteht der Unfallversicherungsschutz demnach auch dann, wenn die unfallbringende Tätigkeit unmittelbar nur einer persönlichen Bedürfnisbefriedigung diente. Die Tatsache, dass der Beschäftigte durch die Dienstreise in diesen fremden Gefahrenbereich gekommen ist, wird als entscheidend für die Beurteilung angesehen.
Für den Versicherungsschutz ist darauf abzustellen, ob das Wirksamwerden besonderer Gefahrenmomente im Bereich der Übernachtungsstätte den Unfall wesentlich mitverursacht hat.