Wird eine Dienst- oder Geschäftsreise mit einem privaten Urlaub verbunden, stellen sich diverse steuerrechtliche und versicherungsrechtliche Fragen.
Steuerlich ist vor allem wichtig, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Aufwendungen für eine solche Reise steuerfrei erstatten kann. Handelt es sich um eine Reise mit einem unmittelbaren betrieblichen Anlass, kann der Arbeitgeber bestimmte Kosten in vollem Umfang steuerfrei erstatten, bei anderen ist eine Aufteilung erforderlich. Dabei spielt es lohnsteuerlich keine Rolle, ob es sich bei der beruflichen Auswärtstätigkeit sozialversicherungsrechtlich um eine Dienst- bzw. Geschäftsreise oder eine längerfristige Entsendung handelt, für die bei Auslandsaufenthalten bilaterale Entsendeabkommen zu beachten sind.
Sozialversicherungsrechtlich geht es hauptsächlich um die Frage, inwiefern Versicherungsschutz für den Arbeitnehmer besteht, wenn er eine Dienst- oder Geschäftsreise unternimmt. Für die Zeit im Ausland ist der Versicherungsschutz der Arbeitnehmer durch die Regelungen der Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit, entsprechende Entsendeabkommen und/oder private Zusatzversicherungen des Arbeitgebers abgesichert. Dieser Versicherungsschutz besteht jedoch nicht fort, wenn der Arbeitnehmer einen privaten Urlaub anschließt. Im Inland greift der normale Versicherungsschutz, sofern der Arbeitnehmer bezahlten Urlaub nimmt. Bei unbezahltem Urlaub ist der Zeitraum für den Versicherungsschutz maßgeblich .