1 Unfallversicherungsrechtliche Definition von Dienstreisen
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Die Tätigkeit muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität). Diese Einwirkung muss einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die den Versicherungsschutz in der jeweiligen Versicherung begründende Tätigkeit, die Einwirkung und der dadurch verursachte Erstschaden müssen festgestellt sein.
Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist danach erforderlich, dass ein Unfallereignis vorliegt, das zur Zeit des Unfalls der Verrichtung des Versicherten
- während der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang) und
- zu dem Unfallereignis geführt hat.
Außerdem muss das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht haben.
Definition der Dienstreise
Unter einer Dienstreise ist ein Weg zu verstehen, der aus dienstlich begründeten Motiven zurückgelegt wird und zu einem Ziel außerhalb des gewöhnlichen Tätigkeitsorts, also zu einem anderen Dienstort führt, um dort vorübergehend tätig zu sein. Entsprechend der versicherten, beruflichen Tätigkeit und dem Auftrag des Arbeitgebers kann eine solche Dienstreise nur einige Stunden, aber auch mehrere Tage, Wochen oder gar Monate dauern.
Dienstreise rechnet zur Arbeitstätigkeit
Die Dienstreise ist also Bestandteil der im Rahmen des Arbeitsvertrags zu verrichtenden Tätigkeiten und rechnet sich zur eigentlichen Arbeitstätigkeit.
Dienstreisen unterliegen im Wesentlichen den selben Grundsätzen wie das Zurücklegen der Wege von und zur Arbeitsstätte, insbesondere hinsichtlich des Beginns und dem Ende des Weges, der Wegeabweichungen sowie der Wahl des Beförderungsmittels.
2 Beginn der Dienstreise
Eine Dienstreise beginnt, wenn die Mitarbeiter sich von der Betriebsstätte des Beschäftigungsunternehmens in dessen Auftrag entfernen oder die Reise unmittelbar von Zuhause aus antreten. Deshalb kann eine Dienstreise auch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer sich von seinem Betrieb entfernt oder zu Beginn seiner Reise gar nicht aufsucht, weil er die Reise unmittelbar von Zuhause aus antritt. Unerheblich ist auch, ob er während oder außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeit im Auftrag des Unternehmens dienstlich reist. Eine Dienstreise kann über lange Zeit andauern (Tage, Wochen oder Monate) oder auch nur ein paar Stunden. Auch bei langen Dienstreisen beginnt der Versicherungsschutz wie beim Weg gemäß § 8 Abs. 2 SGB VII mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem der Arbeitnehmer wohnt.
Dienstreisegenehmigung
Voraussetzung ist immer, dass der Weg und Tätigkeiten am Zielort in direktem Interesse des Arbeitgebers unternommen werden.
Formen der Dienstreisegenehmigung
Die Dienstreise bedarf daher einer Dienstreisegenehmigung des Arbeitgebers. Die Genehmigung kann nachträglich erfolgen oder dem Beschäftigten pauschal – zum Beispiel im Arbeitsvertrag – erteilt werden. Auch eine jährliche Genehmigung kann am Anfang des Jahres für die Zeit bis Dezember erteilt werden.
In der Praxis verzichten viele Arbeitgeber auf einen Dienstreise-Antrag, wenn es sich um eine Dienstreise handelt, bei der die Abwesenheit vom Dienstort den Zeitraum von 8 Stunden nicht überschreitet und keine Kosten entstehen. Hier bietet sich für diesen Fall eine pauschale Dienstweggenehmigung oder Dienstreisegenehmigung an.
3 Umfang des Versicherungsschutzes
Zu den versicherten Tätigkeiten auf Dienst- und Geschäftsreisen fallen alle Tätigkeiten, die zwangsläufig im engen Zusammenhang mit der Reise und den mit der Dienstreise verbundenen Aufgaben stehen.
Im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
Auf Dienstreisen stehen Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie auf dem Weg, der zur Ausführung einer versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird und der im inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, einen Unfall erleiden.
Dieser Zusammenhang ist immer dann gegeben, wenn die Tätigkeit dem Unternehmen objektiv wesentlich zu dienen bestimmt ist. Bei Betätigungen, die mit der versicherten Tätigkeit und damit dem Zweck der Dienstreise selbst zusammenhängen, liegt damit immer ein sachlicher Zusammenhang vor.
Für den Versicherungsschutz auf einer Dienstreise ist allein ausschlaggebend, dass der Beschäftigte aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses im Interesse seiner versicherten Tätigkeit tätig wird oder tätig werden will.
3.1 Beispiele für versicherte Tätigkeiten
Zu den versicherten Tätigkeiten zählen insbesondere
- die Vorbereitung einer Dienstreise, die Gepäckaufgabe und das Besorgen ...