Der Zuschlag für die Fahrten zur Arbeit muss auch erhoben werden, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitstägliche Strecke zum Betrieb im Park-and-ride-System zurücklegt. Wird das überlassene Firmenfahrzeug nur für eine Teilstrecke eingesetzt, weil der Arbeitnehmer für den übrigen Weg zum Arbeitgeber öffentliche Verkehrsmittel benutzt, ist nach bisheriger Besteuerungspraxis der Finanzämter gleichwohl bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils die gesamte Entfernung zugrunde zu legen.

Beschränkung des 0,03-%-Zuschlags auf tatsächliche Fahrstrecke

Eine Beschränkung der Zuschlagsberechnung auf die mit dem Dienstwagen zurückgelegte Entfernung ist dann zulässig, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug ausdrücklich nur für diese Teilstrecke zur Verfügung stellt. Ein entsprechendes Nutzungsverbot muss der Arbeitgeber nicht überwachen. Die Begrenzung auf die tatsächliche Fahrstrecke gilt auch, wenn die weitergehende Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich nicht untersagt ist. Auch ohne Nutzungsverbot ist die Berechnung des 0,03-%-Zuschlags nach der tatsächlichen Teilstrecke zulässig, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwageneinsatz ausschließlich für diese Teilstrecke nachweist. Ergibt sich beispielsweise aus einer auf den Arbeitnehmer ausgestellten, dem Lohnbüro vorgelegten Jahres-Bahnfahrkarte eine tatsächliche Nutzung des Firmenfahrzeugs nur für die Teilstrecke Wohnung – Bahnhof, ist der Zuschlag von 0,03 % ausschließlich nach den Entfernungskilometern der Teilstrecke zu berechnen, für die der Dienstwagen tatsächlich eingesetzt wird.[1]

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