Regelmäßig wird in der Dienstwagenvereinbarung ein Widerrufsvorbehalt vereinbart. Eine solche Klausel unterliegt der AGB-Kontrolle. Die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit ist unwirksam. Für die Ausübung des Widerrufs müssen sachliche Gründe genannt werden. Als sachliche Gründe kommen zum Beispiel die berechtigte Freistellung des Arbeitnehmers, das Ruhen des Arbeitsverhältnisses, die vollständige Freistellung des Arbeitnehmers, der Verlust der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot sowie die vertragswidrige Nutzung des Dienstwagens in Betracht. Nur wenn ein solcher sachlicher Grund vorliegt, darf der Arbeitgeber den Dienstwagen entschädigungslos herausverlangen. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit erhalten, rechtzeitig ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Es muss ihm daher eine angemessene Frist bis zur Rückgabe des Dienstwagens gewährt werden.
Der Arbeitgeber kann sich an den folgenden Ausführungen des BAG orientieren: Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der ein Arbeitnehmer einen auch privat nutzbaren Dienstwagen im Fall der Freistellung an den Arbeitgeber zurückgeben muss, ist wirksam. Neben der Inhaltskontrolle bzgl. der in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung enthaltenen Widerrufsklausel steht die Ausübungskontrolle im Einzelfall gemäß § 315 BGB. Hier erfolgt dann eine Interessenabwägung im Einzelfall. In die gebotene Interessenabwägung sind das Interesse des Arbeitgebers an einer unverzüglichen Rückgabe und das Interesse des Arbeitnehmers an einer weiteren privaten Nutzung einzustellen. Diese kann dazu führen, dass der Arbeitgeber einen Dienstwagen nur unter Einräumung einer Auslauffrist zurückfordern darf. Zu berücksichtigen ist u. a., dass die private Nutzung eines Dienstwagens bei gewählter Pauschalversteuerung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG auch dann mit der vollen Monatspauschale zu versteuern ist, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht im gesamten Kalendermonat nutzen kann.
Eine Organisationsanweisung für Firmenfahrzeuge, die eine einseitige jederzeitige Leistungsbestimmung in Form eines Widerrufsrechts enthält, ist einer Inhaltskontrolle zu unterziehen. Dabei ist für die Wirksamkeit der Regelung entscheidend, ob der in der Anweisung enthaltene Änderungsvorbehalt gemäß § 308 Nr. 4 BGB nicht eine einseitige, nicht hinnehmbare Bevorteilung des Arbeitgebers bedeutet.
Kommt der Arbeitgeber seiner Vertragspflicht, dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens zu Privatzwecken weiter zu ermöglichen, nicht nach, wird die Leistung wegen Zeitablaufs unmöglich, sodass der Arbeitgeber nach § 275 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht, also der Bereitstellung des Dienstwagens, befreit wird. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall nach § 280 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 283 Satz 1 BGB Anspruch auf Ersatz des hierdurch verursachten Schadens in Form einer Nutzungsausfallentschädigung. Zur Berechnung ist auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen.
Eine mit "Vertragsergänzung" überschriebene Klausel im Dienstwagenüberlassungsvertrag kann den Mitarbeiter nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligen, wenn er sich verpflichtet, bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Finanzierung bei der Bank oder den Leasingvertrag und das Dienstfahrzeug zu übernehmen. Unwirksam ist eine Klausel in einem Kfz-Überlassungsvertrag, die den Arbeitnehmer verpflichtet, bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das Dienstfahrzeug und die Finanzierung bei einer Bank zu übernehmen. Eine solche Klausel in der Dienstwagenvereinbarung oder eine mit "Vertragsergänzung" überschriebene Klausel kann den Arbeitnehmer in unzulässigerweise benachteiligen.
Unwirksam ist eine Formularregelung über die Verpflichtung des Arbeitnehmers, bei Ende des Arbeitsvertrags den Leasingvertrag über einen Firmenwagen bei seinem neuen Arbeitgeber einzubringen bzw. einen Mitarbeiter zu finden, der firmenwagenberechtigt ist und sein Fahrzeug übernehmen möchte, oder den Vertrag auf eigene Kosten aufzulösen.