Unproblematisch sind die Fälle, wenn einem Mitglied des Betriebsrats ein Dienstwagen ohne das Recht zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt wird.
Wird dem Betriebsratsmitglied jedoch auch die private Nutzung des Dienstwagens gestattet, ist dies wegen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot[1] unzulässig.[2] Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer bereits den Dienstwagen mit Privatnutzungserlaubnis zur Verfügung hatte, bevor er zum Betriebsrat gewählt wurde. Die Überlassung eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung ist als Sachbezug Teil des im Arbeitsvertrag vereinbarten Vergütungsanspruchs, der dem Arbeitnehmer wegen der Freistellung als Betriebsratsmitglied nicht entzogen werden darf.[3]
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