Unproblematisch sind die Fälle, wenn einem Mitglied des Betriebsrats ein Dienstwagen ohne das Recht zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt wird.

Wird dem Betriebsratsmitglied jedoch auch die private Nutzung des Dienstwagens gestattet, ist dies wegen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot[1] unzulässig.[2] Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer bereits den Dienstwagen mit Privatnutzungserlaubnis zur Verfügung hatte, bevor er zum Betriebsrat gewählt wurde. Die Überlassung eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung ist als Sachbezug Teil des im Arbeitsvertrag vereinbarten Vergütungsanspruchs, der dem Arbeitnehmer wegen der Freistellung als Betriebsratsmitglied nicht entzogen werden darf.[3]

[3] BAG, Urteil v. 23.6.2004, 7 AZR 514/03; s. aber BAG, Urteil v. 25.2.2009, 7 AZR 954/07: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Nutzung des ihm für Kundenbesuche überlassenen Kundendienstfahrzeugs auch für Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb zum Zwecke der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben zu gestatten, soweit sich nichts anderes aus dem Arbeitsvertrag und der Nutzungsvereinbarung ergibt.

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