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Dienstwagen: Behandlung in der Entgeltabrechnung / 8.1 Arbeitnehmer zahlt Nutzungsentgelt

Rainer Hartmann
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Nutzungsentgelte, die der Arbeitnehmer für die Überlassung eines Dienstwagens an seinen Arbeitgeber bezahlt, mindern den geldwerten Vorteil. Dies gilt sowohl für die 1-%-Regelung als auch für die Fahrtenbuchmethode. Das BMF grenzt in einem Schreiben die anrechenbaren Nutzungsentgelte von den übrigen auf den geldwerten Vorteil "Dienstwagen" nicht anrechenbaren Beteiligungen des Arbeitnehmers an den Betriebskosten ab.[1]

Ein Nutzungsentgelt, das den geldwerten Vorteil aus der Nutzung eines Dienstwagens zu Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Zwischenheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung mindert, ist ein arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich vereinbarter

  • nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag, z. B. eine feste Monatspauschale oder zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlung,
  • an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag, z. B. eine Kilometerpauschale
  • vom Arbeitnehmer übernommene Leasingraten bzw. Zuzahlung zu Leasingsonderkosten oder
  • individuelle Betriebskosten in Form der vom Arbeitnehmer vollständig oder teilweise übernommenen Fahrzeugkosten, wie z. B. vom Arbeitnehmer gezahltes Benzingeld[2].

Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, mit welcher Methode der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens ermittelt wird (1-%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode). Der entscheidende Grund für die Minderung des geldwerten Vorteils besteht darin, dass der Arbeitnehmer in Höhe des Nutzungsentgelts nicht bereichert ist.

Anrechenbare Betriebskosten

Anrechenbare, vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten sind sämtliche Fahrzeugaufwendungen, die von der Abgeltungswirkung der 1-%-Methode erfasst sind bzw. bei der Fahrtenbuchmethode im Falle der Kostentragung durch den Arbeitgeber in die Gesamtkostenberechnung f...

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