4.1 Abschläge bei AfA und Leasingbeträgen
Bei einem Elektro- bzw. extern aufladbaren Hybridelektroauto (sog. Plug-in-Hybrid) erhöhen die Kosten für die Batterie in Form der Abschreibung den individuellen Kilometersatz und damit im Ergebnis den lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Zur Förderung der Elektromobilität erfolgt bei der Fahrtenbuchmethode eine Kürzung der abschreibungsfähigen Anschaffungskosten bzw. bei Leasingfahrzeugen eine Kürzung der Leasingraten. Sie bewirkt einen geringeren Kilometersatz und damit einen geringeren geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Elektro-Dienstwagens beim Arbeitnehmer.
Die nachfolgende interaktive Grafik gibt einen schnellen Überblick über Kürzungen der Bemessungsgrundlage abhängig vom Anschaffungsjahr und den weiteren Voraussetzungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge:
Infographic
4.2 Pauschaler Abschlag pro kWh
Für E-Fahrzeuge mit Erstzulassung bis 2018 werden die insgesamt für das Elektro-Dienstfahrzeug entstandenen Kosten um einen pauschalen Abschlag von 500 EUR pro kWh der Batteriekapazität gekürzt. Die Kürzung ist auf max. 10.000 EUR begrenzt. Für Fahrzeuge mit Erstzulassung nach 2013 wird der pauschale Abschlag seit 2014 sukzessive um jährliche 50 EUR abgeschmolzen, der hierbei zu beachtende Höchstbetrag um jährliche 500 EUR. Diese Bonusregelung ist auf Elektrofahrzeuge begrenzt, die bis zum 31.12.2022 angeschafft oder geleast werden.
Die Kürzung umfasst den gesamten Zeitraum der Dienstwagenüberlassung. Der Umfang der Kürzung bestimmt sich nach dem jeweiligen Anschaffungsjahr bzw. bei der Anschaffung von Gebrauchtfahrzeugen bis 31.12.2022 nach dem Jahr der Erstzulassung des Dienstwagens. Die einzelnen Abschläge in Abhängigkeit des Anschaffungsjahres können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Jahr der Anschaffung |
Kürzung pro kWh Batteriekapazität |
Höchstbetrag der Kürzung |
2013 und früher |
500 EUR pro kWh |
10.000 EUR |
2014 |
450 EUR pro kWh |
9.500 EUR |
2015 |
400 EUR pro kWh |
9.000 EUR |
2016 |
350 EUR pro kWh |
8.500 EUR |
2017 |
300 EUR pro kWh |
8.000 EUR |
2018 |
250 EUR pro kWh |
7.500 EUR |
2019 |
200 EUR pro kWh/ 50-%-Ansatz |
7.000 EUR/ keine Obergrenze |
2020 |
150 EUR pro kWh/ 50-%-Ansatz bzw. 25-%-Ansatz |
6.500 EUR/ keine Obergrenze |
2021 |
100 EUR pro kWh/ 50-%-Ansatz bzw. 25-%-Ansatz |
6.000 EUR/ keine Obergrenze |
2022 |
50 EUR pro kWh/ 50-%-Ansatz bzw. 25-%-Ansatz |
5.500 EUR/ keine Obergrenze |
2023 bis 2030 |
50-%-Ansatz bzw. 25-%-Ansatz |
keine Obergrenze |
Für Anschaffungen seit 2023 kommt keine Kürzung anhand pauschaler Abschläge pro kWh der Batteriekapazität mehr infrage.
4.3 50-%-Ansatz der AfA-/Leasingbeträge
Die Kürzung um die Kosten für das Batterie- und Speichersystem ist für die Jahre 2019 bis 2030 ergänzt um die mögliche Kürzung des Bruttolistenpreises auf 50 %. Entsprechend der Regelung bei der 1-%-Methode werden auch bei der Fahrtenbuchmethode die Anschaffungskosten und damit die Abschreibungsbeträge für ab 1.1.2019 angeschaffte Elektro- und Hybridelektro-Dienstwagen nur zur Hälfte angesetzt.
Bei Leasingfahrzeugen treten an die Stelle der AfA-Beträge die monatlichen Leasingraten, die ebenfalls nur zu 50 % bei der Berechnung des für den geldwerten Vorteil maßgebenden Kilometersatzes einbezogen werden. Die Halbierung der Abschreibungs- und Leasingbeträge gilt für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge in gleicher Weise.
Steigende Anforderungen an Hybridelektrofahrzeuge
Bei Hybridelektrofahrzeugen (sog. Plug-in-Hybriden) ist die Halbierung der AfA-Beträge bzw. Leasingraten an bestimmte Anforderungen hinsichtlich CO2-Ausstoß bzw. Reichweite des Elektromotors geknüpft. Abhängig vom Anschaffungsjahr steigen die Anforderungen stufenweise an:
Jahr der Anschaffung |
Mindestreichweite des Elektromotors |
max. CO2-Ausstoß |
2019 – 2021 |
40 km |
50g CO2/km |
2022 – 2024 |
60 km |
50g CO2/km |
2025 – 2030 |
80 km |
50g CO2/km |
Ausreichend ist es, wenn das Fahrzeug eine der beiden ökologischen Anforderungen erfüllt. Sind diese Anforderungen für die Kürzung nicht erfüllt, folgt die Dienstwagenbesteuerung den allgemeinen Regeln, die für Dienstwagen mit Verbrennungsmotoren gelten.
Für ein Hybridfahrzeug, das vor 2023 angeschafft wurde und die Anforderungen laut Tabelle nicht erfüllt hat, kommt eine pauschale Kürzung in Abhängigkeit der kWh-Batteriekapazität weiterhin infrage. Nach jener Regelung kann ein pauschaler Abschlag erfolgen, wenn die Anforderungen nach dem Elektromobilitätsgesetz nicht erfüllt sind. Danach ist z. B. für das Anschaffungsjahr 2022 auch für Lohnzahlungszeiträume ab 2023 ein pauschaler Abschlag von 50 EUR pro kWh (max. 5.500 EUR) möglich. Für Anschaffungen ab 2023 darf die Regelung allerdings nicht mehr angewendet werden. Für ein ab 2023 angeschafftes Hybridfahrzeug mit einer elektrischen Mindestreichweite unter 60 km und einem CO2-Ausstoß von mehr als 50g/km kommt weder die Halbierung des Bruttolistenpreises noch eine pauschale Kürzung in Abhängigkeit der kWh infrage.