Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die private Nutzung des Dienstwagens in den Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr besteht. Das Recht zur privaten Nutzung endet also im Regelfall nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung.[1] Gleichwohl können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass auch nach Ablauf der Entgeltfortzahlung der Dienstwagen weiter privat genutzt werden kann. Sofern ein Arbeitnehmer während des Bezugs von Krankengeld seinen Dienstwagen weiterhin für Privatfahrten benutzen darf, ist zu prüfen, ob der SV-Freibetrag überschritten wird. Der höchstmögliche SV-Freibetrag[2] ist die Differenz zwischen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und dem Netto-Krankengeld zzgl. der Freigrenze von 50 EUR. Ist der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert, ergibt sich durch die Begrenzung des Brutto-Krankengeldes und den davon vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteilen eine erhebliche Differenz. Gewährt der Arbeitgeber daneben keine anderen Zuschüsse zum Krankengeld, sind für den geldwerten Vorteil aus der Weiternutzung des Dienstwagens während des Krankengeldbezugs häufig keine Beiträge zu entrichten.
Dienstwagen und Krankengeld
Beispiel wie oben.
KG-Berechnung: 4.550 EUR : 30 = 151,67 EUR |
||
davon 70 % = | 106,17 EUR | |
3.210 : 30 = | 107,00 EUR | |
davon 90 % = | 96,30 EUR | |
96,30 EUR < 106,17 EUR; kalendertägliches Brutto-KG: 96,30 EUR | ||
Beiträge vom KG: | ||
PV (1,7 % von 96,30 EUR) = | 1,64 EUR | |
RV (9,3 % von 96,30 EUR) = | 8,96 EUR | |
ALV (1,30 % von 96,30 EUR) = | 1,25 EUR | |
kalendertägliches Netto-KG: | 84,45 EUR | |
monatliches Netto-Krankengeld (84,45 EUR x 30) = | 2.533,50 EUR | |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt = | 3.210,00 EUR | |
SV-Freibetrag (3.210,00 EUR – 2.533,80 EUR) = | 676,50 EUR |
Da der geldwerte Vorteil für die Weiternutzung des Dienstwagens (360 EUR) den SV-Freibetrag nicht überschreitet, ist er während des Krankengeldbezugs kein Arbeitsentgelt und damit beitragsfrei.
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