Die Versteuerung des geldwerten Vorteils mit 0,03 % für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bleibt grundsätzlich bestehen, da das Fahrzeug trotzdem zur Verfügung steht und die Nutzung grundsätzlich möglich ist. Der 0,03-%-Zuschlag gilt unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen monatlichen Fahrten. Ein z. B. durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist im Nutzungswert pauschal berücksichtigt. Das gilt z. B. auch für die Situation, wenn dem Arbeitnehmer der Dienstwagen zur Verfügung steht, er ihn aber tatsächlich nicht nutzt und nur im Homeoffice arbeitet (BMF, Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, BStBl 2022 I S. 232, Rz. 12). Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit der 0,002-%-Tagespauschale möglich. Das Wahlrecht zugunsten des Ansatzes der tatsächlich durchgeführten Fahrten kann für das jeweilige Kalenderjahr nur einheitlich je Arbeitnehmer ausgeübt werden; die Methode darf nicht unterjährig gewechselt werden. Die Finanzverwaltung lässt aus gegebenem Anlass neuerdings eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03-%-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) im Laufe eines laufenden Kalenderjahres und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung unter Beachtung von § 41c EStG zu (BMF, Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, BStBl 2022 I S. 232, Rz. 13 f)). Dieser Wechsel setzt aber u. a. voraus, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber monatlich fahrzeugbezogen schriftlich dokumentiert (hat), an welchen Tagen (mit Datumsangabe) der Dienstwagen tatsächlich für Fahrten in den Betrieb genutzt wurde. Die Bewertungsmethode nach den tatsächlich durchgeführten Fahrten mit 0,002 % kommt insbesondere bei einer selten aufgesuchten ersten Tätigkeitsstätte in Betracht. Nutzt der Arbeitnehmer das Fahrzeug an weniger als 180 Arbeitstagen im Kalenderjahr für Arbeitgeberfahrten, kann zur 0,002-%-Tagespauschale gewechselt werden. Der Arbeitnehmer entscheidet durch Vorlage der Einzelaufzeichnungen über die Methodenwahl. Der Arbeitgeber ist bei entsprechender Nachweisführung des Arbeitnehmers zur Bewertung mit der 0,002-%-Tagespauschale verpflichtet. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers besteht nur dann nicht, wenn sie ausdrücklich arbeitsvertraglich ausgeschlossen wurde. Praxis-Tipp für Arbeitnehmer: Für den Fall, dass der Arbeitgeber die 0,03-%-Bewertungsmethode anwendet, ist der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung nicht an diese im Lohnsteuerabzugsverfahren gewählte Methode gebunden. Es steht ihm frei, nach Ablauf des Kalenderjahres in seiner Steuererklärung auf die 0,002-%- Tagespauschale überzugehen (s. dazu Abschn. 4). Praxis-Tipp für Arbeitgeber: Eine andere Möglichkeit die Besteuerung zu vermeiden wäre ein Nutzungsverbot mit Wirkung für die Zukunft auszusprechen und dieses nach Wegfall der Gründe zu widerrufen. Darin kann z. B. geregelt werden, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände sicher verschlossen abstellt und die Fahrzeugschlüssel nebst Papieren an eine empfangsberechtigte Person des Arbeitgebers aushändigt. Das Nutzungsverbot ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen und als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. |