Ob der Arbeitgeber Werkmietwohnungen zur Verfügung stellt, steht in seinem Ermessen. Entschließt er sich dazu, hat jedoch der Betriebsrat im Rahmen der vorgegebenen finanziellen Dotierung durch den Arbeitgeber ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe der Wohnung, dem Entwurf von Mustermietverträgen, der Erstellung der Hausordnung sowie der Festlegung der Berechnungsfaktoren für den Mietzins.[1] Betreibt der Arbeitgeber Werkswohnungen als Sozialeinrichtungen, hat der Betriebsrat zusätzlich ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG.

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