Vereinbart der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen Bruttolohn und lässt er sich dann einen Teilbetrag für die zur Verfügung gestellte Unterkunft zurückzahlen, so berechnet sich der steuerpflichtige Arbeitslohn wie folgt:
Bruttolohn | |
- | Entgelt für die Unterkunftsgestellung |
+ | Sachbezugswert der Unterkunft |
= | Steuerpflichtiger Arbeitslohn |
Ein aus der verbilligten Überlassung der Wohnung entstehender Sachbezug ist ein laufender Bezug. Die Lohnsteuer ist nach den für laufenden Arbeitslohn geltenden Regeln zu ermitteln.[1]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen