Ähnlich wie bei Befristungen sieht das Gesetz keinen Ausschluss bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten vor, sondern gemäß § 74 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) allein die Schriftform, die durch die QES ersetzt werden kann. Die Schriftform erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt der Wettbewerbsvereinbarung.

Die Verletzung der Schriftform führt zur Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots. Die elektronische Form ist nach Ansicht eines Teils der Literatur unzureichend, weil ein Wettbewerbsverbot im Allgemeinen zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehört und § 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG für diese die elektronische Form ausschließt.[1] Nach der hier vertretenen und wohl herrschenden Auffassung steht § 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG jedoch nicht entgegen, da diese nach ihrem allein auf den Nachweis der Arbeitsbedingungen gerichteten Zweck zwar ein zwingendes, aber kein konstitutives Formerfordernis begründet.[2]

[1] Oettker, in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Aufl. 2022, § 75 HGB, Rz. 13.
[2] Ittmann, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 15.9.2021, § 74, Rz. 28.

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