§ 11 AGG regelt, dass der Arbeitgeber Stellen diskriminierungsfrei auszuschreiben hat. Die Bedeutung dieser Vorschrift liegt darin, dass bei einem Verstoß bereits durch die fehlerhafte Stellenausschreibung ein Indizbeweis i. S. d. § 22 AGG erbracht ist, dass der Arbeitgeber wegen eines Merkmals i. S. d. § 1 AGG benachteiligt hat und allein bereits diese Benachteiligung zu einem Entschädigungsanspruch des Bewerbers führen kann.[1]

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