3.3.1 Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen
Werbungskostenabzug
Übernachtungskosten sind nur auf Einzelnachweis der entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig. Nicht abzugsfähig im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist eine Vorfälligkeitsentschädigung, die im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Verkauf der Zweitwohnung anfällt. Begünstigt sind nur die notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort. Das sind die tatsächlichen Kosten, soweit diese nicht überhöht sind.
Steuerfreie Arbeitgebererstattung
Der Arbeitgeber kann die Unterkunftskosten alternativ mit folgenden Pauschalen steuerfrei erstatten:
- Für die ersten 3 Monate mit einem Pauschbetrag bis zu 20 EUR je Übernachtung und
- für die Folgezeit mit einem Pauschbetrag bis zu 5 EUR je Übernachtung.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Zweitwohnung entgeltlich oder teilentgeltlich erhält.
Angemessenheitsprüfung
Es gilt eine unterschiedliche Angemessenheitsprüfung, je nachdem, ob es sich um eine inländische doppelte Haushaltsführung oder eine beruflich veranlasste Zweitwohnung im Ausland handelt.
3.3.2 1.000-EUR-Grenze für inländische doppelte Haushaltsführung
Die angemessenen Unterkunftskosten für die Zweitwohnung am inländischen Beschäftigungsort werden in nachgewiesener Höhe bis max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten anerkannt (sog. vereinfachte Angemessenheitsobergrenze). Der Höchstbetrag umfasst sämtliche Aufwendungen, wie:
- Bruttokaltmiete, an deren Stelle beim Wohneigentum die Abschreibungsbeträge und die Finanzierungskosten treten,
- sämtliche (warmen und kalten) Betriebskosten,
- Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Wohnung/Unterkunft,
- Absetzung für Abnutzung für notwendige Einrichtungsgegenstände,
- Rundfunkbeitrag,
- Miet- oder Pachtgebühr für Kfz-Stellplatz,
- Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten) und
- Zweitwohnungssteuer.
Maklerkosten für die Anmietung der Zweitwohnung sind nicht auf den Höchstbetrag von 1.000 EUR anzurechnen und zusätzlich als Werbungskosten abziehbar.
Wohnungseinrichtung und Hausrat: Keine Anrechnung auf die 1.000-EUR-Grenze
Auf die 1.000-EUR-Monatsgrenze sind alle Aufwendungen anzurechnen, die der Nutzung der Zweitwohnung unmittelbar zugerechnet werden können. Hierzu gehören neben der Miete sämtliche (warmen und kalten) Betriebskosten, da sie durch den Gebrauch der Zweitwohnung entstehen. Dagegen ist die Nutzung der Einrichtung und des Hausrats als eigenständiger (Nutzungs-)Sachverhalt hiervon abzugrenzen. Die Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung und den Hausrat zählen daher nicht zu den Unterkunftskosten der Zweitwohnung, sondern zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung.
Das FG des Saarlandes sieht darüber hinaus auch für die Kosten eines Fernsehers, PCs sowie eines separat angemieteten Pkw-Stellplatzes für den Dienstwagen die zusätzliche Abzugsfähigkeit. Eine Einbeziehung in die für Unterkunftskosten geltende Monatsgrenze von 1.000 EUR ist danach nicht vorzunehmen.
Zeitpunkt der Zahlungen ist entscheidend
Während das Gesetz lediglich die Begrenzung der Unterkunftskosten auf einen Monatsbetrag von 1.000 EUR festlegt, enthält das BMF-Anwendungsschreiben zusätzliche Regelungen zur Berechnung der Obergrenze in der Besteuerungspraxis. Zunächst gilt das Zufluss- und Abflussprinzip, da das Gesetz mit den 1.000 EUR eine Monatsgrenze festlegt. Es kommt also nur auf den Zahlungszeitpunkt an, nicht darauf, für welchen Zeitraum eine Zahlung erfolgt ist. Alle Zahlungen innerhalb des jeweiligen Monats – unabhängig für welchen Zeitraum – sind auf die 1.000-EUR-Grenze anzurechnen. Das gilt sowohl für Mieterhöhungen als auch für die Nachzahlung von Nebenkosten.
Durch Übertragungen auf 12.000-EUR-Jahresgrenze ausweiten
In einzelnen Monaten kann eine nicht ausgeschöpfte 1.000-EUR-Grenze auf andere Monate der doppelten Haushaltsführung innerhalb desselben Kalenderjahres übertragen werden. Im Ergebnis wird die feste Monatsgrenze damit zu einer 12.000-EUR-Jahresgrenze.
Keine Anrechnung des häuslichen Arbeitszimmers auf die 1.000-EUR-Grenze
Ein häusliches Arbeitszimmer in der Zweitwohnung am auswärtigen Ort der ersten Tätigkeitsstätte ist wie bisher bei der Ermittlung der abzugsfähigen Unterkunftskosten der doppelten Haushaltsführung nicht zu berücksichtigen. Der (zusätzliche) Werbungskostenabzug der hierauf entfallenden Kosten bestimmt sich weiterhin nach den für häusliche Arbeitszimmer geltenden Regeln.
Dementsprechend bleiben die anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in der auswärtigen Zweitwohnung bei der Prüfung der 1.000-EUR-Grenze außer Ansatz. Dies gilt auch für die seit 2023 eingeführte Jahrespauschale von 1.260 EUR, die der Arbeitnehmer ohne Nachweis der Kosten anstelle der tatsächlichen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten berücksichtigen kann, wenn es der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit dar...