Dem Arbeitgeber kann eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines eigenen Hausstands des Arbeitnehmers vorliegen, nicht zugemutet werden. Darum kann der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen für den steuerfreien Ersatz von Kosten einer doppelten Haushaltsführung bei verheirateten Arbeitnehmern in den Steuerklassen III, IV oder V ohne Weiteres einen eigenen Hausstand annehmen.

Bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen I, II und VI darf der Arbeitgeber aber einen eigenen Hausstand nur dann anerkennen, wenn sie schriftlich erklären, dass sie neben einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort außerhalb des Beschäftigungsortes einen eigenen Hausstand unterhalten[1] und die Richtigkeit dieser Erklärung durch Unterschrift bestätigen.[2]

 
Hinweis

Erleichterungen nur im Lohnsteuerverfahren

Für den Werbungskostenabzug im Rahmen der Einkommensteuererklärung des verheirateten Arbeitnehmers prüft das Finanzamt weiterhin eingehend sämtliche Anforderungen. Bei anderen Arbeitnehmern ist der steuerfreie Ersatz an ein besonderes Bescheinigungsverfahren gebunden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge