6.3.1 Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale
Seit 2022 beträgt die für eine wöchentliche tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrt anzusetzende Entfernungspauschale 0,30 EUR bzw. ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 EUR. Die Erhöhung der sog. Fernpendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer, die sich wegen der größeren entfernungsmäßigen Strecke der Familienheimfahrten bei fast jeder doppelten Haushaltsführung vorteilhaft auswirkt, gilt bis einschließlich 2026. Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann verkehrsmittelunabhängig in Anspruch genommen werden. Für den Werbungskostenabzug der wöchentlichen Familienheimfahrt ist daher zunächst unerheblich, mit welchem Verkehrsmittel die Heimfahrten durchgeführt werden und ob dem Steuerpflichtigen Kosten für diese Wege entstanden sind. Steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Dementsprechend sind Familienheimfahrten mit dem Firmenwagen nicht abzugsfähig.
Die Entfernungspauschale berechnet sich für die wöchentliche Heimfahrt nach der Gesamtstrecke zwischen auswärtigem Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstands. Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs auf 4.500 EUR ist im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ohne Bedeutung.
Nachweis der Wochenendheimfahrten bei hoher Fahrleistung
Bei größeren Entfernungen zwischen Familienwohnung und auswärtigem Beschäftigungsort fallen regelmäßig hohe Werbungskosten an. Da der Ansatz der Entfernungspauschale daran geknüpft ist, dass Familienheimfahrten tatsächlich durchgeführt werden, verlangen die Finanzämter insbesondere bei hoher Pkw-Fahrleistung den Nachweis der tatsächlichen Pkw-Nutzung.
Es empfiehlt sich, durch geeignete Belege Beweisvorsorge zu treffen. In Betracht kommen die Tachometerstände in TÜV- oder Inspektionsrechnungen, aus denen sich die Gesamtjahresfahrleistung des jeweiligen Pkw ergibt.
Der Nachweis der für das Fahrzeug tatsächlich angefallenen Kosten ist dagegen nicht erforderlich.
6.3.2 Sonderfall: Abzug der tatsächlichen Fahrtkosten
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Übersteigen bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlichen Kosten die anzusetzende Entfernungspauschale, können die höheren Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Unfallkosten
Ferner sind Unfallkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als außergewöhnliche Werbungskosten abzugsfähig, die mit dem Ansatz der Entfernungspauschale nicht abgegolten sind. Damit ist insoweit auch der zusätzliche steuerfreie Arbeitgeberersatz möglich.
Flugkosten
Der Ansatz der Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken. Flugkosten, die für die wöchentliche Heimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anfallen, dürfen ausschließlich in Höhe der nachgewiesenen tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werden, sowohl für den Werbungskostenabzug als auch für die steuerfreie Arbeitgebererstattung.
Arbeitnehmer mit Behinderungen
Eine weitere Ausnahme vom Ansatz der Entfernungspauschale gilt bei Arbeitnehmern mit einem Behinderungsgrad von mindestens 70 bzw. bei Arbeitnehmern mit Behinderungen, die erheblich gehbehindert sind und bei denen ein Behinderungsgrad von mindestens 50 vorliegt. Bei diesen Arbeitnehmern werden anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten für eine Familienheimfahrt pro Woche bzw. die tatsächlichen Kfz-Kosten oder stattdessen der für Auswärtstätigkeiten geltende Kilometersatz von 0,30 EUR bei Pkw-Benutzung anerkannt.
Wöchentliche Familienheimfahrten neben Fahrtkosten-Pauschale bei Menschen mit Behinderung
Seit 2021 können Menschen mit Behinderung ihre behinderungsbedingten Fahrtkosten nur noch im Rahmen einer Fahrtkosten-Pauschale von 900 EUR (bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G") bzw. 4.500 EUR (mit den Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H") geltend machen. Diese Fahrtkosten-Pauschale und der damit verbundene Wegfall des Einzelnachweises betrifft nur die behinderungsbedingten Privatfahrten, die der Arbeitnehmer als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 2a EStG in seiner Steuererklärung geltend machen kann.
Bei den Familienheimfahrten bleibt es dabei, dass diese Aufwendungen unter den genannten Voraussetzungen zusätzlich zur Fahrtkosten-Pauschale mit den tatsächlichen Aufwendungen oder mit den für Reisekosten geltenden Kilometersätzen (0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer beim Pkw) weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden dürfen.
6.3.3 Geldwerter Vorteil bei Benutzung des Dienstwagens
Benutzt der Arbeitnehmer für die wöchentliche Heimfahrt einen Dienstwagen, entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, solange die doppelte Haushaltsführu...