BMF, Schreiben v. 10.12.2009, IV C 5 - S 2352/0, BStBl I 2009, 1599
Bezug: Erörterung in der Sitzung LSt II/09 zu TOP 2a und am Rande der LSt IV/09
Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 5.3.2009, VI R 23/07 und VI R 58/06 (BStBl 2009 II S. … und BStBl 2009 II S. …) seine ständige Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung in sog. Wegverlegungsfällen geändert. Die anders lautenden Hinweise in H 9.11 (1 – 4) [Berufliche Veranlassung] sowie [Private Veranlassung] LStH 2009 sind insoweit nicht mehr zu beachten. H 9.11 (1 – 4) LStH 2010 ist im Hinblick auf die Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 5.3.2009 und dieses Schreiben bereits geändert. Des Weiteren gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
1. Begründung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können.
In den Fällen, in denen bereits zum Zeitpunkt der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort ein Rückumzug an den Beschäftigungsort geplant ist oder feststeht, handelt es sich hingegen nicht um eine doppelte Haushaltsführung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.
Demzufolge liegt insbesondere in Fällen, in denen eine Familie über die Sommermonate oder während der Ferien ihren bisherigen Lebensmittelpunkt z.B. in ein Ferienhaus oder Ähnliches verlegt und die Wohnung am Beschäftigungsort nur noch tageweise von einem der beruflich und/oder betrieblich tätigen Ehegatten genutzt wird, keine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung vor. Der Zeitraum zwischen Hin- und Rückumzug ist hierbei unerheblich. In diesen Fällen kann für die tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte – ausgehend von der jeweils tatsächlich genutzten Wohnung – lediglich die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.
2. Angemessenheit der Unterkunftskosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort
Bei der Frage ob und in welcher Höhe notwendige Mehraufwendungen für die Zweitwohnung entstanden sind, ist auch im Fall der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort zu beachten, dass Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur insoweit notwendig im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind, als sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60-qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten (vgl. dazu BFH-Urteile vom 9.8.2007, BStBl 2007 II S. 820 und vom 9.8.2007, BStBl 2009 II S. 722, H 9.11 [5 – 10] [Angemessenheit der Unterkunftskosten] LStH 2010). Diese Flächenbegrenzung kann auch nicht mit der Begründung überschritten werden, dass etwa ein Mangel an kleineren Wohnungen herrsche, die Wohnungswahl eilbedürftig sei oder dass zu der Wohnung ein Zimmer gehöre, das teilweise auch büromäßig genutzt werde. Erfüllt das Zimmer die Voraussetzungen eines steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmers, sind die dadurch entstehenden Aufwendungen gesondert zu beurteilen und nach den für ein häusliches Arbeitszimmer geltenden gesetzlichen Regelungen abziehbar.
3. Kosten für den Umzug in die Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes
Umzugskosten, die infolge der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort für den Umzug in die Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes entstehen, sind keine Werbungskosten, sondern Kosten der privaten Lebensführung und unterliegen demzufolge dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG.
4. Kosten für den Umzug in eine andere Unterkunft am Beschäftigungsort und für die endgültige Aufgabe der Zweitwohnung am Beschäftigungsort
Umzugskosten, die nach Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort für den Umzug in eine andere, ausschließlich aus beruflichen Gründen genutzte Unterkunft am Beschäftigungsort entstehen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. R 9.11 Abs. 9 LStR 2008 ist zu beachten.
Umzugskosten, die nach Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort durch die endgültige Aufgabe der Zweitwohnung am Beschäftigungsort entstehen, sind nur dann entsprechend R 9.11 Abs. 9 LStR 2008 als Werbungskosten abziehbar, wenn die Auflösung ausschließlich beruflich veranlasst ist, wie z.B. im Falle eines Arbeitsplatzwechsels. In allen anderen Fällen der Auflösung, wie z.B. infolge des Eintritts in den Ruhestand, handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung, die dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG unterliegen.
Die Berücksichtigung des Pauschbetrags für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 Bundesumzugskostengesetz bzw. des Pauschbetrags für sonstige Umzugsauslagen im Sinne des § 10 Auslandsumzugskostenverordnung kommt nicht in Betracht (R 9.11 Abs. 9 LStR 2008).
5. Verpflegungsmehraufwendungen
Verlegt der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom Besch...