Das 13. Gehalt ist eine Sonderzahlung und wird in Höhe eines Monatsarbeitsgehalts ausgezahlt.
Arbeitsrecht: Gesetzlich normiert ist das 13. Gehalt nicht. Rechtsprechung: Anspruch auf anteilige Auszahlung bei Ausscheiden im laufenden Jahr (BAG, Urteil v. 7.9.1989, 6 AZR 637/88); Unzulässigkeit von Stichtagsregelungen im Arbeitsvertrag (BAG, Urteil v. 13.11.2013, 10 AZR 848/12). Zulässigkeit von Stichtagsregelungen in Tarifverträgen (BAG, Urteil v. 27.6.2018, 10 AZR 290/17). Zeitanteiliger Anspruchserwerb (BAG, Urteil v. 19.1.2011, 3 AZR 6/09, Rz. 26).
Lohnsteuer: Der Lohnsteuerabzug für das 13. Gehalt ergibt sich aus § 39b Abs. 3 EStG. Die Anforderungen zur möglichen Umwandlung in steuerfreie Kindergartenzuschüsse regelt § 8 Abs. 4 EStG. Diese Anforderungen sind auch auf andere Steuervergünstigungen anzuwenden, die daran geknüpft sind, dass der Arbeitgeber diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt.
Sozialversicherung: § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV regelt die Zuordnung von Einmalzahlungen zu einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum. Die beitragsrechtlichen Bestimmungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt enthält für alle Sozialversicherungszweige § 23a SGB IV.
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