[Vorspann]
§§ 4 und 17 Abs. 2 der Verordnung über Arbeiten in Druckluft
1. Beschaffenheit der Arbeitskammern und der ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen
(1) Arbeitskammern sollen so hoch sein, daß die Arbeitnehmer darin während der Arbeit aufrecht stehen und Geräte gefahrlos bedienen können.
(2) 1Schächte zum Ein- und Aussteigen müssen in ihrem oberen Ende gegen das Hineingleiten von Werkzeugen, Geräten und Material gesichert sein. 2Der Abstand zwischen den Leitersprossen und der Wand des Schachtes sowie die Breite der Leitern sind so zu bemessen, daß beide Füße nebeneinander sicheren Halt finden.
1.2 |
Personenschleusen, Materialschleusen, kombinierte Schleusen |
(1) 1Personenschleusen müssen mindestens 1,60 m hoch und so bemessen sein, daß auf jede Person ein Luftraum von mindestens 0,75 cbm entfällt. 2Die Höchstzahl der Personen, für die die Schleuse bemessen ist, muß in der Schleuse an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft und lesbar angegeben sein.
(2) Die Türen der Personen- und der Materialschleusen müssen so angebracht sein, daß sie durch den Luftdruck gegen die Dichtung gepreßt werden.
(3) In der Personenschleuse muß für jede Person eine Sitzgelegenheit aus wärmedämmendem Stoff mit einer Rückenlehne und eine trockene wärmende Decke vorhanden sein.
(4) 1Für kombinierte Schleusen gelten die Vorschriften für Personenschleusen. 2Die Vorschrift der Nr. 2.3 Abs. 2 gilt für solche Schleusen nicht.
(5) Die innere Klappe einer Förder- oder Betonhose der kombinierten Schleuse darf sich nur öffnen lassen, wenn die äußere Klappe geschlossen ist; entsprechendes gilt für die äußere Klappe.
(6) 1Personenschleusen, die für das Ausschleusen mit Sauerstoff vorgesehen sind, müssen mit einer Sauerstoffatmungsanlage einschließlich Sauerstoffatemmasken ausgerüstet sein. 2Aus der Sauerstoffatmungsanlage darf kein Sauerstoff in die Schleusenluft gelangen.
(1) 1In der Arbeitskammer, der Verdichterstation sowie in und vor Personenschleusen und kombinierten Schleusen ist je ein Druckmeßgerät anzubringen. 2In Personenschleusen ist das Druckmeßgerät so anzubringen, daß der Schleusenwärter danach die Lufthähne bedienen kann. 3Das Druckmeßgerät in der Kompressorenstation hat den Arbeitsdruck in der Arbeitskammer anzuzeigen. 4Druckmeßgeräte müssen wenigstens der Güteklasse 1 entsprechen und einen Mindestdurchmesser von 160 mm haben; sie sind vor Beginn erstmals und während der Arbeiten in Druckluft regelmäßig mindestens alle 4 Monate auf ihre Genauigkeit zu prüfen.
(2) 1Bei einem Arbeitsdruck in der Arbeitskammer von mehr als 0,7 bar Überdruck muß der Druckverlauf in der Personenschleuse abhängig von der Zeit durch einen Druckschreiber selbsttätig aufgezeichnet werden. 2Die Aufzeichnungen sind dem ermächtigten Arzt vorzulegen und mit der Gesundheitskartei zusammen aufzubewahren.
(3) In und vor der Personenschleuse ist außer dem Druckmeßgerät eine Uhr so anzubringen, daß der Schleusenwärter danach die Lufthähne bedienen kann.
(4) 1In der Arbeitskammer und im Freien ist an geeigneter Stelle je ein geeichtes Quecksilber-Thermometer, dessen Meßbereich von + 50 Grad C bis - 30 Grad C reicht, aufzuhängen. 2Die Thermometer müssen in ihrer Ausführung und Skaleneinteilung übereinstimmen und gegen Beschädigungen geschützt sein.
1.4 |
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel |
(1) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen für nasse und durchtränkte Räume geeignet und gegen Staubablagerung und Strahlwasser geschützt sein.
(2) 1Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen in Arbeitskammern, Personen- und Materialschleusen nur betrieben werden, wenn sie durch Schutzisolierung, Schutzkleinspannung, Fehlerstrom(FI)-Schutzschaltung (Auslösestromstärke maximal 30 mA) oder durch Schutztrennung gegen zu hohe Berührungsspannung gesichert sind. 2Elektrische Beleuchtungsanlagen in Arbeitskammern sind durch Schutzkleinspannung gegen zu hohe Berührungsspannung zu sichern.
(3) 1Die elektrischen Anlagen in der Arbeitskammer müssen sich durch in der Arbeitskammer befindliche, auffällig gekennzeichnete Hauptschalter allpolig abschalten lassen. 2Die Schaltstellung muß erkennbar sein.
Arbeitskammern sowie Personen- und Materialschleusen und deren Zugänge sind elektrisch zu beleuchten.
(1) Für jeden Arbeitnehmer sind in der Minute mindestens 0,5 cbm Frischluft in die Arbeitskammern einzublasen.
(2) Frischluft, die in Arbeitskammern und Personenschleusen eingeblasen wird, ist unter Verwendung von Luftfiltern und Ölabscheidern zu reinigen und muß den Anforderungen genügen, die an Atemluft zu stellen sind.
(3) Die Arbeitskammer muß mit einer Vorrichtung zum Abblasen der verbrauchten Luft versehen sein.
(1) Die Lufttemperatur in Arbeitskammern soll nicht weniger als 10 Grad C und nicht mehr als 25 Grad C betragen.
(2) In Personenschleusen soll die Lufttemperatur 15 Grad C nicht unterschreiten; sie soll 28 Grad C nicht überschreiten.
1.8 |
Fernsprechverbindung, Verständigung |
Zwischen der Arbeitskammer, der Personen- und Materialschleuse, dem Schleusenwärter, dem Baubüro, dem...