Die Verarbeitung muss auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise erfolgen (Transparenzprinzip). Aus dem Transparenzprinzip resultieren Informationspflichten für den Verarbeiter. So ist der Betroffene darüber zu informieren, wie seine personenbezogenen Daten erhoben, verwendet, eingesehen oder anderweitig verarbeitet werden und in welchem Umfang die personenbezogenen Daten verarbeitet und künftig noch verarbeitet werden. Darüber hinaus ist der Betroffene in Kenntnis zu setzen, in welchem Umfang die personenbezogenen Daten verarbeitet werden oder künftig verarbeitet werden sollen.

Zu den Informationspflichten im Einzelnen siehe Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung.

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