Vom Arbeitgeber getragene Studiengebühren rechnen als Leistung im ganz überwiegend betrieblichen Interesse nicht zum Arbeitslohn, wenn die Ausbildung Gegenstand des Dienstverhältnisses ist (sog. Ausbildungsdienstverhältnis). Steuerrechtlich liegt kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter vor.

Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers wird auch unterstellt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses Schuldner der Studiengebühren ist und der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Gebühren verpflichtet ist und eine Rückzahlungsklausel vereinbart wurde.[1]

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