Da die Teilnehmer an dualen Studiengängen versicherungsrechtlich den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt sind, bemessen sich ihre Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitsentgelt aus ihrer Beschäftigung.[1]
Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für Beschäftigungen im Übergangsbereich[2] sind nicht anzuwenden.
Die vom Arbeitgeber getragenen oder übernommenen Studiengebühren für ein Studium des Arbeitnehmers gehören dabei nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind.[3]
Wird in einzelnen Phasen des dualen Studiums kein Arbeitsentgelt gezahlt, werden die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in dieser Zeit aus einer fiktiven Einnahme in Höhe von 1 % der monatlichen Bezugsgröße berechnet.[4]
Die darauf entfallenden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung trägt allein der Arbeitgeber.[5]
In der Kranken- und Pflegeversicherung fallen für die versicherungspflichtigen Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt[6]
Beiträge an, die auch versicherungspflichtige Studenten zu zahlen haben.[7]
Diese Beiträge trägt der versicherungspflichtige Studienteilnehmer allein und zahlt sie an seine Krankenkasse.[8]
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