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Dualer Student / Arbeitsrecht

Britta Schwalm
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1 Duale Studenten als Auszubildende oder Arbeitnehmer

In der Praxis existieren vor allem drei Formen des dualen Studiums mit unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Auswirkungen:

  1. Im ausbildungsintegrierten dualen Studium erwerben die Studenten neben einem Hochschulabschluss einen Abschluss in einem Ausbildungsberuf. Für die Beschäftigung gelten damit die Regeln des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
  2. Studenten eines praxisintegrierten dualen Studiums durchlaufen dagegen ein Studium mit hohem Praxisanteil. Im Beschäftigungsverhältnis genießen die Studenten Arbeitnehmerrechte wie die übrigen Mitarbeiter auch, die Schutzvorschriften des BBiG braucht der Arbeitgeber hier aber nicht zu beachten.
  3. Bei einem berufsintegrierenden dualen Studium ist der Student i. d. R. in Voll- oder Teilzeit beschäftigt und studiert parallel.

Bei der Frage, welche Variante im konkreten Fall vorliegt, muss sich der Arbeitgeber an der für den Studierenden geltenden Hochschulsatzung orientieren. Diese definiert die Ausbildung i. d. R. klar entweder als praxisintegriertes, als berufsintegriertes oder ausbildungsintegriertes duales Studium.

1.1 Ausbildungsintegriertes duales Studium

Im Rahmen des ausbildungsintegrierten dualen Studiums absolviert der Student eine vollwertige Ausbildung. Häufig wird ein Bachelorstudium mit einer staatlich anerkannten Ausbildung kombiniert. Im Hinblick auf den Ausbildungsteil, der in einem Unternehmen stattfindet, gilt uneingeschränkt das BBiG. Daraus resultieren für das Beschäftigungsverhältnis einige Sondervorschriften.

 
Praxis-Beispiel

Sondervorschriften

  1. Die Probezeit beträgt im Ausbildungsverhältnis höchstens vier Monate.[1]
  2. Nach Ende der Probezeit darf der Arbeitgeber nur noch außerordentlich und unter Angabe der Gründe kündigen.[2]
  3. Bei Anordnung von Kurzarbeit muss der Arbeitgeber in den ersten 6 Wochen das übliche Gehalt weiterzahlen.[3]
  4. Es gilt das Mindestentgelt für Au...

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