Zusammenfassung
Duale Studiengänge werden in der Regel von Fachhochschulen in Kooperation mit Unternehmen bzw. Betrieben angeboten. Sie beinhalten anders als herkömmliche Studiengänge neben den theoretischen Lernphasen einen hohen Anteil an Lernphasen in betrieblicher Praxis. Die Studiengänge vereinigen im Grundsatz die Ausbildung an einer Fachhochschule mit einem Fachhochschulabschluss entweder mit einer gleichzeitigen betrieblichen Berufs(aus)bildung mit oder ohne Prüfungsabschluss in einem anerkannten Beruf oder mit einer betrieblichen Fort- oder Weiterbildung.
Es werden 3 verschiedenen Typen dualer Studiengänge unterschieden: Ausbildungsintegrierte Studiengänge, berufsintegrierte und berufsbegleitende Studiengänge und praxisintegrierte Studiengänge.
Arbeitsrecht
1 Duale Studenten als Auszubildende oder Arbeitnehmer
In der Praxis existieren vor allem drei Formen des dualen Studiums mit unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Auswirkungen:
- Im ausbildungsintegrierten dualen Studium erwerben die Studenten neben einem Hochschulabschluss einen Abschluss in einem Ausbildungsberuf. Für die Beschäftigung gelten damit die Regeln des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
- Studenten eines praxisintegrierten dualen Studiums durchlaufen dagegen ein Studium mit hohem Praxisanteil. Im Beschäftigungsverhältnis genießen die Studenten Arbeitnehmerrechte wie die übrigen Mitarbeiter auch, die Schutzvorschriften des BBiG braucht der Arbeitgeber hier aber nicht zu beachten.
- Bei einem berufsintegrierenden dualen Studium ist der Student i. d. R. in Voll- oder Teilzeit beschäftigt und studiert parallel.
Bei der Frage, welche Variante im konkreten Fall vorliegt, muss sich der Arbeitgeber an der für den Studierenden geltenden Hochschulsatzung orientieren. Diese definiert die Ausbildung i. d. R. klar entweder als praxisintegriertes, als berufsintegriertes oder ausbildungsintegriertes duales Studium.
1.1 Ausbildungsintegriertes duales Studium
Im Rahmen des ausbildungsintegrierten dualen Studiums absolviert der Student eine vollwertige Ausbildung. Häufig wird ein Bachelorstudium mit einer staatlich anerkannten Ausbildung kombiniert. Im Hinblick auf den Ausbildungsteil, der in einem Unternehmen stattfindet, gilt uneingeschränkt das BBiG. Daraus resultieren für das Beschäftigungsverhältnis einige Sondervorschriften.
Sondervorschriften
- Die Probezeit beträgt im Ausbildungsverhältnis höchstens vier Monate.
- Nach Ende der Probezeit darf der Arbeitgeber nur noch außerordentlich und unter Angabe der Gründe kündigen.
- Bei Anordnung von Kurzarbeit muss der Arbeitgeber in den ersten 6 Wochen das übliche Gehalt weiterzahlen.
- Es gilt das Mindestentgelt für Auszubildende nach § 17 BBiG.
1.2 Praxisintegriertes duales Studium
Ziel des praxisintegrierten dualen Studiums ist allein der Hochschulabschluss. Dementsprechend gilt § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. Nach dieser Vorschrift ist die Anwendung des BBiG ausgeschlossen für die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird. Studenten praxisintegrierter dualer Studiengänge sind somit keine Auszubildenden. In der Rechtsprechung und Praxis herrscht Einigkeit darüber, dass für die Praxisanteile des dualen Studiums die Arbeitnehmerrechte uneingeschränkt gelten. Der Arbeitgeber kann damit z. B. eine Probezeit von maximal 6 Monaten mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen festlegen.
Studienmodelle
Im Rahmen eines dualen Studiums gibt es unterschiedliche Studienmodelle. Das häufigste in der Praxis angewandte Modell ist das Blockmodell, bei welchem sich die theoretischen mit den praktischen Phasen in größeren Abständen abwechseln (z. B. in einem Zeitraum von 3 Monaten). In der Regel lernen die Studenten während der Praxisphasen unterschiedliche Bereiche und Tätigkeiten im Unternehmen kennen, damit die Inhalte des Studiums auch in der Praxis ganzheitlich abgedeckt werden .
Entgelt
Auch das Entgelt, sowie die Frage, ob dieses nur während der Praxisphasen oder durchgehend gezahlt wird, muss grundsätzlich frei verhandelt werden. Das gilt zumindest, solange die kooperierende Hochschule hierzu keine verbindlichen Bestimmungen trifft. Der Arbeitgeber sollte bei der Festlegung des Entgelts bedenken, dass ein duales Studium sehr zeitaufwändig ist und dem Studenten kaum Zeit lässt, einen Nebenjob anzunehmen. Eine angemessene Vergütung ist deshalb wichtig. Als Orientierung kann beispielsweise der BAföG-Höchstsatz herangezogen werden. Keine zwingende, jedoch übliche Leistung, ist die zusätzliche Übernahme der Studiengebühren, die sich i. d. R. zwischen 300 und 500 EUR monatlich bewegen.
Bei der Vertragsgestaltung sind Arbeitgeber und dualer Student weitgehend f...