(1) Vollendung des 55. Lebensjahres
Für die Zeit ab dem 1.1.2010 werden Förderleistungen für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nur noch erbracht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen bereits vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben (siehe auch DA zu § 16).
(2) Begriff Arbeitgeber
Das AtG stellt ausschließlich auf den Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinne ab. Danach ist Arbeitgeber jede natürliche und juristische Person (Personen-/Kapitalgesellschaft; nicht jedoch der Konzern), die (mindestens) einen Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt (oder beschäftigen will). Wer im konkreten Einzelfall als Arbeitgeber anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag.
(3) Begriff Arbeitnehmer
Arbeitnehmer i.S. des AtG ist, wer eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zu einem Arbeitgeber ausübt. Persönlich abhängig ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb der Beschäftigte, der in den Betrieb eingegliedert ist und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, das Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfasst.
(4) Vorbeschäftigungszeiten
Der in Altersteilzeit beschäftigte Arbeitnehmer muss innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung i.S. des SGB III (vgl. §§ 24 ff SGB III) gestanden haben. Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung unterbrechen das Versicherungspflichtverhältnis, wenn ein Monat überschritten wird (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
Beschäftigung in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat bzw. der Schweiz
Versicherungspflichtige Beschäftigungen in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat bzw. der Schweiz sind zur Erfüllung der Vorbeschäftigungszeiten ebenfalls zu berücksichtigen.
(5) Ortskräfte
Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag zu einem deutschen Arbeitgeber, die im Ausland beschäftigt sind, ohne dass eine Entsendung i.S. von § 4 SGB IV vorliegt (sog. Ortskräfte), unterliegen nicht der Versicherungspflicht nach dem SGB III und erfüllen daher allein aufgrund der Auslandsbeschäftigung nicht die Vorbeschäftigungszeiten.
(6) Gleichgestellte Zeiten
Hat der Arbeitnehmer innerhalb der Fünf-Jahresfrist eine Entgeltersatzleistung i.S. des § 26 Abs. 2 SGB III (z.B. Krankengeld, Versorgungskrankengeld) oder Alg/Alhi bzw. Alg II bezogen, so werden auch diese Zeiten zur Erfüllung der Vorbeschäftigungszeiten herangezogen. Gleiches gilt für Zeiten der Kindererziehung (z.B. von Pflegekindern) und der Inanspruchnahme von Pflegezeit (§ 26 Abs. 2a bzw. 2b SGB III).
(7) Freiwillige Weiterversicherung
Zu den Vorbeschäftigungszeiten zählen auch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung nach § 28a Abs. 1 Nr. 3 SGB III wegen einer Beschäftigung außerhalb der EU oder assoziierten Staaten.
(8) Altersteilzeit nach Auslandsbeschäftigung
Bei Bestehen eines lokalen ausländischen Beschäftigungsverhältnisses (z.B. bei Beschäftigung in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat bzw. der Schweiz und Anwendung der dortigen Arbeitslosenversicherungspflicht) muss der Arbeitnehmer zunächst nach Deutschland zurückkehren und sein deutsches Beschäftigungsverhältnis wieder aufleben, bevor er in die Altersteilzeit gehen kann.
(9) Altersteilzeit während einer Auslandsbeschäftigung
Bei einer Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (Ausstrahlung nach § 4 SGB IV) in einen EU-/EWR-Mitgliedstaat bzw. die Schweiz, in Staaten, mit denen bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit bestehen sowie in Staaten des so genannten vertragslosen Auslands und fortbestehender Versicherungspflicht in der deutschen Arbeitslosenversicherung kann Altersteilzeit im Ausland nur vorliegen, wenn während der Entsendung das deutsche Arbeitsverhältnis fortbesteht. Sofern ein eigenständiges Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis bei einer Mutter-/Tochtergesellschaft im Ausland begründet wird und im Inland nur noch ein ruhendes Arbeitsverhältnis besteht, wird die Arbeitsleistung in dieser Zeit nicht auf Grund der Altersteilzeitbeschäftigung im Inland, sondern auf Grund eines daneben bestehenden Arbeitsverhältnisses im Ausland erbracht, das vom Geltungsbereich des Altersteilzeitgesetzes nicht erfasst wird. In diesem Fall liegt keine Altersteilzeitarbeit i.S. des Altersteilzeitgesetzes vor.
(10) Teilzeitbeschäftigte
Der Zugang zur Altersteilzeitarbeit ist seit 1.1.2000 auch Arbeitnehmern möglich, die bisher schon teilzeitbeschäftigt sind. Sie müssen dazu, wie Vollzeitarbeitnehmer, ihre bisherige Arbeitszeit halbieren (DA 2.2 Abs. 1) und auch nach der Verminderung der Arbeitszeit versicherungspflichtig i.S. des SGB III (vgl. DA 2.2 Abs. 6) beschäftigt sein.
(11) Altersteilzeit von Mehrfachbeschäftigten
Ein Arbeitnehmer der mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ausübt, kann auch bei unterschiedlichen Arbeitgebern jeweils ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis aufnehmen. Hinsichtlich der Ermittlung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 163 Ab...