Mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner unterliegen unter den gleichen Voraussetzungen der Sozialversicherungspflicht wie alle anderen Arbeitnehmer auch. Voraussetzung für das Zustandekommen von Sozialversicherungspflicht ist, dass durch den Ehegatten oder Lebenspartner ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird. Das Arbeitsentgelt ist beitragspflichtig – wie bei anderen Arbeitnehmern auch. Die allgemein für die Beurteilung geltenden Grundsätze für die versicherungsrechtliche Beurteilung müssen wegen der persönlichen Beziehung der Ehegatten oder Lebenspartner besonders kritisch geprüft werden.[1]

Die Rechtsprechung hat zur Abgrenzung diverse Prinzipien entwickelt. Eine Reihe von daraus entwickelten Merkmalen kennzeichnet ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei Familienangehörigen. Es kann sich auch um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handeln, wenn durch die familiäre Bindung das Weisungsrecht eingeschränkt ist.[2]

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