Der gesetzliche Güterstand einer Ehe spielt grundsätzlich keine Rolle für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Ehegatten sind nicht versicherungspflichtig, wenn ehevertraglich Gütergemeinschaft vereinbart wurde und der Betrieb zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehört. In diesen Fällen ist der mitarbeitende Ehegatte oder Lebenspartner Mitunternehmer und nicht Arbeitnehmer.[1] Die Mitunternehmerschaft scheidet allerdings dann aus, wenn die Arbeitsleistung des Ehegatten oder Lebenspartners in dem zum Gesamtgut gehörenden Betrieb im Vordergrund steht. Dies ist der Fall, wenn der Wert des zum Gesamtgut gehörenden Betriebs (einschl. Betriebsgrundstücke) das Sechsfache des vereinbarten Jahresentgelts des Ehegatten oder Lebenspartners nicht übersteigt.

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