Wesentlich ist die Vereinbarung über die Höhe des an den Ehegatten/Lebenspartner zu zahlenden Arbeitslohns. Regelmäßig wird ein Arbeitslohn gezahlt werden, den ein fremder Arbeitnehmer bei gleichem Umfang und gleicher Art der Tätigkeit erhalten würde.[1]

Abweichend kann aber auch ein niedrigerer Arbeitslohn als üblich vereinbart werden, es sei denn, dass er so unüblich niedrig ist, dass er nicht mehr als Gegenleistung für eine begrenzte Tätigkeit des Arbeitnehmer-Ehegatten/-Lebenspartners angesehen werden kann.

Die vereinbarte Vergütung muss jeweils zum üblichen Zahlungszeitpunkt tatsächlich gezahlt werden; eine Umwandlung des Auszahlungsanspruchs in eine Darlehensforderung ist zulässig.

Überweisung auf "Oder-Konto" unschädlich

Die für das Arbeitsverhältnis mit dem Ehegatten/Lebenspartner gezahlte Vergütung muss nicht nur der tatsächlichen Leistung angemessen sein, sie muss auch aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Arbeitgebers in den Einkommens- und Vermögensbereich des Ehegatten/Lebenspartners übergehen.

Allerdings darf das Finanzamt einem Arbeitsverhältnis mit Ehegatten/Lebenspartnern nicht allein deswegen die Anerkennung versagen, weil das Gehalt auf ein Konto des Ehegatten/Lebenspartners überwiesen wird, über das jeder der beiden Ehegatten/Lebenspartner verfügungsberechtigt ist.[2] Unschädlich ist es auch, wenn vermögenswirksame Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz auf Verlangen des Arbeitnehmer-Ehegatten/-Lebenspartners auf ein Konto des Arbeitgeber-Ehegatten/-Lebenspartners oder auf ein gemeinschaftliches Oder-Konto der beiden Ehegatten/Lebenspartner überwiesen werden.

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