1 Beschäftigung gegen Entgelt
Mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner unterliegen unter den gleichen Voraussetzungen der Sozialversicherungspflicht wie alle anderen Arbeitnehmer auch. Voraussetzung für das Zustandekommen von Sozialversicherungspflicht ist, dass durch den Ehegatten oder Lebenspartner ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird. Das Arbeitsentgelt ist beitragspflichtig – wie bei anderen Arbeitnehmern auch. Die allgemein für die Beurteilung geltenden Grundsätze für die versicherungsrechtliche Beurteilung müssen wegen der persönlichen Beziehung der Ehegatten oder Lebenspartner besonders kritisch geprüft werden.
Die Rechtsprechung hat zur Abgrenzung diverse Prinzipien entwickelt. Eine Reihe von daraus entwickelten Merkmalen kennzeichnet ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei Familienangehörigen. Es kann sich auch um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handeln, wenn durch die familiäre Bindung das Weisungsrecht eingeschränkt ist.
2 Gütergemeinschaft
Der gesetzliche Güterstand einer Ehe spielt grundsätzlich keine Rolle für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Ehegatten sind nicht versicherungspflichtig, wenn ehevertraglich Gütergemeinschaft vereinbart wurde und der Betrieb zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehört. In diesen Fällen ist der mitarbeitende Ehegatte oder Lebenspartner Mitunternehmer und nicht Arbeitnehmer. Die Mitunternehmerschaft scheidet allerdings dann aus, wenn die Arbeitsleistung des Ehegatten oder Lebenspartners in dem zum Gesamtgut gehörenden Betrieb im Vordergrund steht. Dies ist der Fall, wenn der Wert des zum Gesamtgut gehörenden Betriebs (einschl. Betriebsgrundstücke) das Sechsfache des vereinbarten Jahresentgelts des Ehegatten oder Lebenspartners nicht übersteigt.
3 Gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Ehegatten am Betrieb
Sind beide Ehegatten an Personen- oder Kapitalgesellschaften (z. B. KG, OHG, GmbH) beteiligt, beurteilt sich ihre Mitarbeit in einem solchen Unternehmen – ungeachtet ihres Güterstands – nach den geltenden Grundsätzen für die versicherungsrechtliche Beurteilung mitarbeitender Gesellschafter bzw. Geschäftsführer.
4 Statusfeststellungsverfahren
Arbeitgeber müssen in der Anmeldung zur Sozialversicherung zusätzlich angeben, ob zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Beziehung als Ehegatte oder Lebenspartner besteht. Dadurch wird das obligatorische Statusfeststellungsverfahren ausgelöst.