Der für die Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber weiter gezahlte Arbeitslohn ist steuerpflichtig. Wird ein Ehrenamt unentgeltlich ausgeübt, so ist i. d. R. weder eine Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht noch ein Dienstverhältnis anzunehmen. Anders verhält es sich, wenn der ehrenamtlich Tätige laufende Bezüge erhält und auch die übrigen Merkmale eines Dienstverhältnisses gegeben sind.[1] Die Bezüge sind grundsätzlich auch dann steuerpflichtig, wenn sie als "Aufwandsentschädigung" bezeichnet werden.

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