FinMin Bayern, Erlaß v. 7.12.2001, 34 - S 2337 - 007 - 55 943
Bezug: Schreiben vom 22.1.1979 (FMBI S. 25), geändert durch Schreiben vom 11.5.1990 (FMBI S. 227)
Teil B Nrn. 1 – 4 des Schreibens vom 22.1.1979 erhält ab dem Jahr 2002 folgende Fassung:
1. Ehrenamtliche erste Bürgermeister
Von den den ehrenamtlichen ersten Bürgermeistern gewährten Entschädigungen und Sitzungsgeldern bleibt monatlich ein Betrag von 33 1/3 % steuerfrei, mindestens ein Betrag von 154 EUR, höchstens jedoch der Betrag der in Anlage 2 zum Gesetz über kommunale Wahlbeamte für berufsmäßige erste Bürgermeister in kreisangehörigen Gemeinden als oberster Rahmenbetrag der Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist (Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 KWBG).
2. Ehrenamtliche weitere Bürgermeister
Von den Entschädigungen, die an ehrenamtliche weitere Bürgermeister neben der Vergütung für ihre Gemeinderatstätigkeit gezahlt wird (Art. 134 Abs. 4 Satz 1 KWBG), bleibt monatlich ein Betrag in Höhe von 33 1/3 %, mindestens der Unterschiedsbetrag zwischen 154 EUR und dem für die ehrenamtliche Gemeinderatstätigkeit gemäß Schreiben vom 7.12.2001 (34 – S 2337 – 007 – 55 941/01) berücksichtigten steuerfreien Betrag, höchstens jedoch der Betrag, um den der in Anlage 2 zum Gesetz über kommunale Wahlbeamte für berufsmäßige weitere Bürgermeister in vergleichbaren Gemeinden als Dienstaufwandsentschädigung festgesetzte oberste Rahmenbetrag den für die ehrenamtliche Gemeinderatstätigkeit in diesen Gemeinden gemäß Schreiben vom 7.12.2001 (34 – S 2337 – 007 – 55 941/01) berücksichtigten steuerfreien Betrag übersteigt.
3. Gewählte Stellvertreter der Landräte
Von der dem gewählten Stellvertreter des Landrats nach dem Maß seiner besonderen Inanspruchnahme (Art. 134 Abs. 4 Satz 1 KWBG) gewährten Entschädigung bleibt monatlich ein Betrag von 154 EUR steuerfrei.
4. Gemeinschaftsvorsitzende der Verwaltungsgemeinschaften
Von der dem Gemeinschaftsvorsitzenden einer Verwaltungsgemeinschaft gewährten Entschädigung bleibt monatlich ein Betrag von 154 EUR steuerfrei.
Im Übrigen gelten die Regelungen des Bezugsschreibens vom 22.1.1979 weiter.
Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.
Normenkette
LStR 2002 R 13 Abs. 3