Eine generelle Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Anzeige der Übernahme von Ehrenämtern gegenüber dem Arbeitgeber besteht nicht. Allerdings kann arbeitsvertraglich vereinbart sein, dass jegliche Nebentätigkeit dem Arbeitgeber vor ihrer Aufnahme anzuzeigen ist. Unabhängig davon ist der Arbeitnehmer verpflichtet, darauf zu achten, dass er alle arbeitsvertraglichen Verpflichtungen auch bei Übernahme von Ehrenämtern weiterhin erfüllen kann. Dies betrifft insbesondere die Vereinbarkeit des Ehrenamts mit den betrieblichen Arbeitszeitregelungen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Rücksichtnahme des Arbeitgebers (z. B. bei der Arbeitszeiteinteilung) auf Ehrenämter des Arbeitnehmers besteht (mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle, s. o.) grundsätzlich nicht.

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