1 Arbeitslosenversicherungsfreiheit
1.1 Bürgermeister/Beigeordnete
In der Arbeitslosenversicherung ist die Beschäftigung von Personen, die als ehrenamtliche Bürgermeister oder Beigeordnete in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, wegen der Ausübung eines politischen Wahlamts versicherungs- und damit auch beitragsfrei.
Die Versicherungsfreiheit erstreckt sich nur auf die Beschäftigung als ehrenamtlicher Bürgermeister oder Beigeordneter. Nicht erfasst sind neben dem Ehrenamt ausgeübte anderweitige Beschäftigungen oder andere ehrenamtliche Beschäftigungen oder politische Tätigkeiten (z. B. als Bediensteter der politischen Parteien). Wird das Ehrenamt nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt, besteht keine Arbeitslosenversicherungspflicht.
1.2 Im kommunalen Bereich Tätige
Auf Grundlage eines politischen Wahlamts sind ehrenamtlich Beschäftigte im kommunalen Bereich grundsätzlich arbeitslosenversicherungsfrei, sofern diese ein Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielen.
1.2.1 Stellvertretende Landräte nach dem bayerischen Kommunalverfassungsrecht
Die ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Landräte nach dem bayerischen Kommunalverfassungsrecht, die neben Repräsentationsfunktionen auch Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen haben und hierfür eine ihren tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Dadurch ist dieser Personenkreis dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Da er jedoch mit den ehrenamtlichen Beigeordneten in den Kommunalverfassungen anderer Bundesländer gleichzusetzen ist, sind diese Personen nach § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung.
1.2.2 Vorsitzende von kommunalen Zweckverbänden
Vorsitzende kommunaler Zweckverbände in Bayern sind ebenfalls den "ehrenamtlichen Beigeordneten" zuzuordnen und damit arbeitslosenversicherungsfrei. Diese Beurteilung ergibt sich daraus, dass ein kommunaler Zweckverband in Bayern nach dem dortigen Kommunalrecht (Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit in Bayern – KommZG) seiner Rechtsnatur nach eine Körperschaft des Rechts ist. Der Verbandsvorsitzende ist der gesetzliche Vertreter einer Gemeinde, eines Landkreises oder der Bezirkstagspräsident eines Bezirks, die dem Zweckverband angehören. Dies ist eine dem ehrenamtlichen Beigeordneten vergleichbare Rechtsstellung.
Diese Betrachtung gilt analog für die Vorsitzenden kommunaler Zweckverbände in anderen Bundesländern, sofern der Aufgabenbereich und die Rechtsstellung dieser Personen durch das jeweilige Kommunalrecht entsprechend ausgestaltet sind.
2 Aufwandsentschädigung/beitragspflichtiges Entgelt
2.1 Beitragsberechnung aus der Aufwandsentschädigung
Für die Beitragsberechnung gilt eine Aufwandsentschädigung für die Ausübung eines Ehrenamts nur insoweit als beitragspflichtiges Entgelt, als die Entschädigung über den tatsächlich zu entschädigenden Aufwand hinausgeht (und z. B. Verdienstausfall ersetzt). Grundsätzlich stellen die in der Sozialversicherung an ehrenamtlich Tätige gezahlten Aufwandsentschädigungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Allerdings soll der zur Entschädigung des tatsächlichen Aufwands bestimmte Anteil an der Aufwandsentschädigung beitragsfrei bleiben. Nach den im Steuerrecht geltenden und damit auch sozialversicherungsrechtlich anzuwendenden Grundsätzen kann bei ehrenamtlich tätigen Personen 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung als steuerfrei und damit sozialversicherungsfrei behandelt werden. Das Steuerrecht hat der Tatsache, dass die Aufwandsentschädigung von Ehrenbeamten auch eine Entschädigung für den Aufwand an
- Zeit,
- Arbeitsleistung sowie
- einen etwaigen Verdienstausfall darstellt,
Rechnung getragen. Die Steuerfreiheit dieser Einnahme wurde auf die Entschädigung des tatsächlichen Aufwands beschränkt.
Sie ist daher mit ihrem steuerpflichtigen Anteil als Arbeitsentgelt anzusehen, soweit sie in einer zwar ehrenamtlichen, aber weisungsabhängigen verwaltenden Tätigkeit gewährt wird.
Es kommt nicht darauf an, ob es sich um ein der Arbeitsleistung adäquates Entgelt handelt, das den Lebensunterhalt des Ehrenamtsinhabers sicherstellen könnte.
2.2 Ehrenamt als Nebentätigkeit
Soweit ein Ehrenamt neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, gibt es in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung keine Besonderheiten. In diesen Versicherungszweigen gibt es bei einer durch das Ehrenamt verursachten Minderung des Arbeitsentgelts keinen Ausgleich. Beitragspflichtig ist das in der Hauptbeschäftigung erzielte geminderte Entgelt.
3 Rentenversicherungspflicht
In der Rentenversicherung gibt es für Inhaber von Ehrenämtern besondere Regelungen.
Der Zweck dieser Regelungen ist darin zu sehen, dass ehrenamtlich Tätige, die üblicherweise zumindest einen gewissen Zeitaufwand für dieses Amt betreiben, durch die Übernahme des Ehrenamts keine Nachteile hinsichtlich ihrer Rentenansprüche erleiden sollen. Das wäre der Fall, wenn z. B. das beitragspflichtige Entgelt aus der Hauptbeschäftigung aufgrund des Ehrenamts zu einer geringe...