OFD Erfurt, Verfügung v. 9.1.2003, EZ 1000 A - 06 - L223

In dem Entwurf eines Steuervergünstigungsabbaugesetzes – StVergAbG – sind Änderungen zum EigZuIG vorgesehen. Diese sollen gelten, wenn

  • im Fall der Herstellung nach dem 31.12.2002 mit der Herstellung des Objekts begonnen wurde (insoweit ist bei genehmigungspflichtigen Objekten auf den Zeitpunkt des Bauantrags und bei genehmigungsfreien Objekten auf den Zeitpunkt der Einreichung der Bauunterlagen abzustellen – § 19 Abs. 5 EigZuIG) oder
  • im Fall der Anschaffung die Wohnung aufgrund eines nach dem 31.12.2002 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurde;
  • Genossenschaftsanteile i. S. des § 17 EigZuIG nach dem 31.12.2002 angeschafft wurden.

Voraussichtlich wird das Gesetz erst im März 2003 verabschiedet werden.

Ich bitte, die Bearbeitung von Anträgen auf Eigenheimzulage für Objekte, die unter die geplante gesetzliche Neuregelung fallen, bis zur Verabschiedung des Gesetzes zurückzustellen.

 

Normenkette

EigZulG § 19 Abs. 5

EigZulG § 17

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