Das Jobcenter kann dem Träger der Maßnahme eine Maßnahmekostenpauschale zahlen. Mit ihr sollen die unmittelbaren Maßnahmekosten abgegolten werden. Dazu gehören Kosten der Unfall- und Haftpflichtversicherung, der Betreuung, der Qualifizierung, Kosten der Arbeitskleidung und Personal- und Verwaltungskosten.

An diese Leistung sind besonders strenge Anforderungen zu stellen und eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist zu überprüfen. Besondere Rechtsvorschriften bestehen für diese Leistung nicht. Das Jobcenter entscheidet hierüber nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.

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