Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person darf nicht zeitlich unbegrenzt in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung zugewiesen werden. Innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren darf er nicht länger als 24 Monate zugewiesen werden. Dies ist schon deshalb erforderlich, um die Eingliederung in den Arbeitsmarkt durch Verfestigung der Verhältnisse zu verhindern. Der Zeitraum von 5 Jahren beginnt mit dem Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit. Eine Verlängerung um weitere 12 Monate ist möglich.

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