Wer kann zugelassener Träger sein und welche Voraussetzungen muss dieser Träger erfüllen? Eine ausgrenzende Festlegung der infrage kommenden Träger enthält das Gesetz nicht. Infrage kommen neben kommunalen Trägern (Gemeinden, Kreise, Bezirke) auch

  • Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
  • Beschäftigungsgesellschaften,
  • soziale und karitative Einrichtungen etc.

Private Träger (z. B. Vereine oder Arbeitgeber) sind sämtlich förderungsfähig. Im Ergebnis muss das Gemeinwohl gefördert werden und nicht individuelle Interessen, beispielsweise wirtschaftliche Interessen.

Die Arbeiten müssen im öffentlichen Interesse liegen, d. h. ihre Ergebnisse müssen unmittelbar der Allgemeinheit zugutekommen. Darunter fallen unter anderem gemeinnützig anerkannte Arbeiten. Die Anerkennung als gemeinnütziger Träger ist zwar hilfreich bei der Anerkennung, aber nicht Voraussetzung.

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