1 Steuerfreie Vergütung für Mehraufwand

Empfänger von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II[1] erhalten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) für bestimmte Tätigkeiten eine Entschädigung für Mehraufwendungen – regelmäßig 1-2 EUR pro Arbeitsstunde. Die für einen sog. Ein-Euro-Job als Mehraufwandsentschädigung gezahlten Vergütungen sind steuerfrei[2] und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.[3] Eine Anrechnung auf das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfolgt nicht. Die Betroffenen tragen die durch den "Ein-Euro-Job" entstandenen Aufwendungen, wie Fahrtkosten, selbst. Das heißt, dass hinsichtlich dieser Tätigkeit keine Werbungskosten abgesetzt werden können.

Die Finanzverwaltung unterstellt, dass der Arbeit- bzw. Auftraggeber lediglich die Zuschüsse der Agentur für Arbeit an den Beschäftigten weiterleitet. Würde er eine höhere Vergütung zahlen, wäre der Gesamtbetrag steuerpflichtig.

[1] Bis 2022: Arbeitslosengeld II.
[3] OFD Chemnitz, Verfügung v. 16.10.2004, S 2342 – 92/1 St 22.

2 Keine Aufzeichnungs- oder Nachweispflichten

Aufgrund der Steuerfreiheit braucht der Arbeit- bzw. Auftraggeber lohnsteuerliche Pflichten grundsätzlich nicht zu beachten; bei enger Gesetzesauslegung wären jedoch Aufzeichnungen über die steuerfreien Zahlungen zu führen.[1] Da keine Lohnsteuer einzubehalten ist, entfällt für den Arbeitgeber die Verpflichtung, bei der Finanzverwaltung Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen und diese im Lohnkonto aufzuzeichnen.

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