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Zweck eines Einfühlungsverhältnisses ist es im Allgemeinen, die Voraussetzungen der Zusammenarbeit für das potenzielle spätere Arbeitsverhältnis zu klären. Insbesondere soll dem Stellenbewerber die Möglichkeit gegeben werden, die betrieblichen Gegebenheiten kennenzulernen, und dem Arbeitgeber, festzustellen, ob der Stellenbewerber in den Betrieb passt. Anders als bei einem Probearbeitsverhältnis bestehen bei einem Einfühlungsverhältnis gerade keine gegenseitigen Verpflichtungen zur Leistung und Gegenleistung. Es bestehen weder Arbeitspflicht noch Direktionsrecht. Der Stellenbewerber muss regelmäßig keine bestimmte Arbeitszeit einhalten, er ist lediglich dem Hausrecht des Arbeitgebers unterworfen.

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