Eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt dies die persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber voraus.

Bei einem Einfühlungsverhältnis werden von dem Stellenbewerber wirtschaftlich verwertbare Leistungen weder erwartet noch erbracht. Die Arbeitsleistung erfolgt vielmehr auf freiwilliger Basis. Aufgrund dieser weitgehenden Unverbindlichkeit ist der Stellenbewerber nicht zur Einhaltung von Arbeitszeiten verpflichtet und nicht dem Weisungsrecht des Betriebs unterworfen. Auch entsteht unter diesen Umständen kein Entgeltanspruch gegenüber dem Unternehmen, in dem das Einfühlungsverhältnis durchgeführt wird.

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