Für die Stellenbewerber besteht ein Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Einfühlungsverhältnis grundsätzlich nur, wenn die betreffende Person Bezieher einer Leistung der Bundesagentur für Arbeit ist und dieses Einfühlungsverhältnis auf Veranlassung der Arbeitsverwaltung durchgeführt wird.[1] Der potentielle Arbeitgeber ist weder melde- noch beitragspflichtig.

Allerdings kann auch eine Person im Einfühlungsverhältnis als "Wie-Beschäftigter" nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert sein, wenn sie eine dem Unternehmen dienende Verrichtung erbringt, die dem Willen des Unternehmers entspricht.[2]

Das Eigeninteresse des Bewerbers am Erhalt eines Arbeitsplatzes wird – im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung – nicht mehr betont.

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