Aufgrund der fehlenden Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistung erfolgt das Einfühlungsverhältnis in der Regel unentgeltlich. In der betrieblichen Praxis ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Stellenbewerber tatsächlich Leistungen erbringt. Nicht allein aus diesem Grund ist die schriftliche Vereinbarung des Einführungsverhältnisses dringend anzuraten. Gegenstand der Vereinbarung sollte die Angabe von Zweck und Inhalt des Einfühlungsverhältnisses, die zeitliche Befristung sowie die Unentgeltlichkeit sein. Zudem sollte ein Hinweis zur (fehlenden) Unfallversicherung aufgenommen werden. Eine Vertraulichkeitsklausel ist lediglich in den eher seltenen Fällen aufzunehmen, in denen im Rahmen eines Einfühlungsverhältnisses Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anvertraut oder bekannt werden.

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