Dr. Madelaine Isabelle Baade
Ausgangssituation
Das Einfühlungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis. Es handelt sich um ein Rechtsverhältnis eigener Art und ist gesetzlich nicht geregelt. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften finden grundsätzlich keine Anwendung.
Beim Einfühlungsverhältnis besteht weder eine Pflicht des potenziellen Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung noch eine Pflicht des potenziellen Arbeitgebers zur Vergütungszahlung. Dies sollte auch nicht vereinbart werden. Vorrangig haben die Vertragsparteien das Bedürfnis, die Voraussetzungen der Zusammenarbeit zu klären, bevor sie sich endgültig binden. Dem potenziellen Arbeitnehmer soll Gelegenheit gegeben werden, den Betrieb und seinen möglichen neuen Arbeitsplatz kennenzulernen, ohne jedoch wechselseitige Verpflichtungen einzugehen.
Ein Probearbeitsverhältnis ist im Hinblick auf die übliche Dauer und das Entstehen von Pflichten dafür nicht geeignet.
Achtung:
Generell ist von Einfühlungsverhältnissen eher abzuraten, denn die Rechtsprechung zeigt, dass in einzelnen Vorgaben des Arbeitgebers die Ausübung des Direktionsrechts gesehen werden kann, welches für ein Arbeitsverhältnis kennzeichnend ist. Dann kann ein (unbefristetes!) Arbeitsverhältnis bestehen, mit allen damit verbundenen Pflichten bspw. auch der Mindestlohnpflicht. Will man diese Gefahr abmildern, ist zu Beginn des Einfühlungsverhältnisses eine schriftliche Vereinbarung zu empfehlen, in der sich der Arbeitgeber bestätigen lässt, dass es dem potenziellen Arbeitnehmer freisteht, eventuelle Angaben des Arbeitgebers hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit zu befolgen, und dass eine Abweichung von den Vorgaben keine Auswirkungen hat.
Im Einfühlungsverhältnis bestehen keine gegenseitigen Austauschverpflichtungen, es wird kein Arbeitsverhältnis begründet.
Damit eignet sich eine solche Vereinbarung auch, um Flüchtlingen einen Einblick in den Betrieb zu geben und ein gegenseitiges Kennenlernen zu ermöglichen, da keine ausländerrechtliche Arbeitserlaubnis und keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich sind.
Die Aufnahme einer Vertraulichkeitserklärung ist lediglich dann anzuraten, wenn im Rahmen des Einfühlungsverhältnisses Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anvertraut oder bekannt werden.
Rechtlicher Hintergrund
Das Einfühlungsverhältnis ist gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich kraft der Vertragsfreiheit um ein Rechtsverhältnis eigener Art. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften finden daher grundsätzlich keine Anwendung.