Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche
1. |
die Veräußerung eines Grundstücks beschränken; |
2. |
die Teilung eines Grundstücks oder die getrennte Veräußerung von Grundstücken, die bisher zusammen bewirtschaftet worden sind, untersagen oder beschränken. |
3. (weggefallen)
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