Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche

 

1.

die Veräußerung eines Grundstücks beschränken;

 

2.

die Teilung eines Grundstücks oder die getrennte Veräußerung von Grundstücken, die bisher zusammen bewirtschaftet worden sind, untersagen oder beschränken.

 

3. (weggefallen)

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