(1) 1Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen unterliegen dem Recht des Herkunftsstaats. 2Das ist
1. |
bei Luftfahrzeugen der Staat ihrer Staatszugehörigkeit, |
2. |
bei Wasserfahrzeugen der Staat der Registereintragung, sonst des Heimathafens oder des Heimatorts, |
Bis 02.08.2023:
3. |
bei Schienenfahrzeugen der Staat der Zulassung. |
(2) 1Die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte an diesen Fahrzeugen unterliegt dem Recht, das auf die zu sichernde Forderung anzuwenden ist. 2Für die Rangfolge mehrerer Sicherungsrechte gilt Artikel 43 Abs. 1.
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