Allgemeines

Der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG unterliegen Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Für die Besteuerung ist eine Unterscheidung dieser Leistungen zwischen Leibrente, abgekürzter Leibrente und Einmalzahlungen nur bei Anwendung der Öffnungsklausel von Bedeutung. Zu Einzelheiten zur Besteuerung >BMF vom 19.08.2013 (BStBl I S. 1087) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 28.09.2021 (BStBl I S. 1831) und BMF vom 10.01.2022 (BStBl I S. 36), insbesondere Rz. 190-237, Anhang 3 II LStH 2023.

Begriff der Leibrente

Mütterrente

Die Erhöhung einer bereits laufenden gesetzlichen Altersrente durch einen Zuschlag an persönlichen Rentenentgeltpunkten für Kindererziehungszeiten führt zu einer Anpassung des bisherigen steuerfreien Teils der Rente. Hierbei bleiben zwischenzeitliche regelmäßige Rentenanpassungen außer Betracht (>BFH vom 14.12.2022 - BStBl II 2023 S. 953).

Nachzahlung

Öffnungsklausel

Soweit die Leistungen auf vor dem 1.1.2005 gezahlten Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruhen und der Höchstbeitrag bis zum 31.12.2004 über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren überschritten wurde, unterliegt dieser Teil der Leistung auf Antrag der Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Nur in diesen Fällen ist es von Bedeutung, ob es sich bei der Leistung um eine Leibrente (z.B. eine Altersrente), um ei...

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