§ 24 [Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1]
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch
1. |
Entschädigungen, die gewährt worden sind
a) |
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder |
b) |
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; |
|
3. |
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen. |
§ 24a Altersentlastungsbetrag
1Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind. 2Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer Betracht:
3Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. 4Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden. 5Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr |
Altersentlastungsbetrag |
in % der Einkünfte |
Höchstbetrag in Euro |
2005 |
40,0 |
1 900 |
2006 |
38,4 |
1 824 |
2007 |
36,8 |
1 748 |
2008 |
35,2 |
1 672 |
2009 |
33,6 |
1 596 |
2010 |
32,0 |
1 520 |
2011 |
30,4 |
1 444 |
2012 |
28,8 |
1 368 |
2013 |
27,2 |
1 292 |
2014 |
25,6 |
1 216 |
2015 |
24,0 |
1 140 |
2016 |
22,4 |
1 064 |
2017 |
20,8 |
988 |
2018 |
19,2 |
912 |
2019 |
17,6 |
836 |
2020 |
16,0 |
760 |
2021 |
15,2 |
722 |
2022 |
14,4 |
684 |
2023 |
13,6 |
646 |
2024 |
12,8 |
608 |
2025 |
12,0 |
570 |
2026 |
11,2 |
532 |
2027 |
10,4 |
494 |
2028 |
9,6 |
456 |
2029 |
8,8 |
418 |
2030 |
8,0 |
380 |
2031 |
7,2 |
342 |
2032 |
6,4 |
304 |
2033 |
5,6 |
266 |
2034 |
4,8 |
228 |
2035 |
4,0 |
190 |
2036 |
3,2 |
152 |
2037 |
2,4 |
114 |
2038 |
1,6 |
76 |
2039 |
0,8 |
38 |
2040 |
0,0 |
0 |
§ 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
(1) 1Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zusteht. 2Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. 3Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht. 4Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung). 5Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. 6Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 vorliegen.
(2) 1Gehört zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen ein Kind im Sinne des Absatzes 1, beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 4 260 Euro [Für 2022: 4 008 Euro; Bis 31.12.2021: 1 908 Euro]. 2Für jedes weitere Kind im Sinne des Absatzes 1 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 um 240 Euro je weiterem Kind. [Vom 01.07.2020 bis 31.12.2021: 3Der Betrag nach Satz 1 erhöht sich für die Kalenderjahre 2020 und 2021 jeweils um 2 100 Euro.]
(3) 1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ausübt. 2Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaf...